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Werbung mit „kostenlos“ bei versteckten Servicegebühren irreführend

Kostenlos im WerbespruchWo kostenlos draufsteht muss auch kostenlos drin sein – dies zumindest entschied das LG Frankfurt am Main und verurteilte ein Flugverspätungsportal zur Unterlassung von Werbung mit der Aussage, die Inanspruchnahme des Service sei für die Nutzer unentgeltlich.

Flugreisende, denen aufgrund von Ausfällen oder Verspätungen Entschädigungszahlungen von den Fluglinien zustehen, können ihre Rechte an den Anbieter abtreten und diesen ihre Ansprüche verfolgen lassen. Dafür behält das Portal im Erfolgsfall einen bestimmten Anteil der Entschädigungssumme ein und zahlt den Nutzern dann den Restbetrag aus. Trotz der Einbehaltung des Eigenanteils des Portals bezeichnete der Anbieter die Tätigkeit als für die Reisenden kostenfrei und warb öffentlich damit.

Servicegebühr schließt Unentgeltlichkeit aus

Dagegen ging bereits im Frühjahr 2019 die Wettbewerbszentrale vor und bemängelte die angebliche Unentgeltlichkeit des Portals. Man könne den Kunden schließlich keine kostenlose Leistung anbieten, wenn diese letzten Endes das Honorar über ihre Entschädigungssumme ausgleichen müssten.

Das sah auch das Portal ein, unterschrieb in der Folge eine Unterlassungserklärung und erklärte sich bereit, seine Werbung zu ändern. Wenige Monate später jedoch musste die Wettbewerbszentrale feststellen, dass das Portal zwar tatsächlich nicht mehr mit einer kostenlosen Dienstleistung warb, nun jedoch seine Tätigkeit als für den Nutzer „kostenrisikolos“ beschrieb und den Nutzern im Erfolgsfall eine Entschädigungssumme garantierte. Gleichwohl hatten die Verbraucher jedoch die fällige Servicegebühr zu entrichten, die der Anbieter von der Entschädigungssumme vor Auszahlung abzog.

Nachdem die Wettbewerbszentrale in diesem Geschäftsgebaren einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung erkannte, forderte sie das Portal zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe sowie zur erneuten Anpassung der Werbung auf. Die Betreiber weigerten sich jedoch, der Forderung der Wettbewerbszentrale nachzukommen. Daher erhob der Verein Klage vor dem Landgericht Frankfurt.

Werbemedium für Unterlassungserklärung irrelevant

Neben der Verurteilung des Portals zur Zahlung der Vertragsstrafe stellte das Gericht gleichzeitig klar, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung sich nicht lediglich auf das beanstandete Werbemedium bezieht, sondern für alle Werbearten verbindlich ist. Die ursprünglich bemängelte Werbung wurde mit den Worten „risikofrei und kostenlos“ als Flugblatt gedruckt, die streitentscheidende Werbung fand sich auf den Internetseiten des Portals.

Das Urteil zeigt, dass Dienstleister bei ihren Marketingmaßnahmen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sehr gut kennen sollten. Andernfalls können – wie im vorliegenden Fall – neben unangenehmen Abmahnungen empfindliche Kosten auf die Werbenden zukommen. Gern beraten wir Sie bei allen Fragen des Wettbewerbsrechts.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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