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Domainrecht: Verwendung einer anderen Marke ist verboten

Anwalt für Domainrecht berät

Was darf im Domain stehen und was nicht?

Für viele Unternehmen ist sie der Kern des Außenauftritts: die eigene Domain. Doch welche Begriffe dürfen Unternehmen überhaupt in die eigene URL packen? In seiner jüngsten Entscheidung zum Domainrecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Verwendung einer anderen Marke in der Domainbezeichnung nicht zulässig ist. Konkret ging es um einen Wiederverkäufer, der neben mit der fremden Marke gekennzeichneten Produkten auch kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt.

Wiederverkäufer nutzt Marke „Vorwerk“ in Domain

Der Staubsaugerhersteller Vorwerk klagte gegen den Anbieter von Ersatzteilen für Markengeräte, welcher die Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ nutzte um einen Onlineshop zu betreiben. Über diesen verkaufte er gebrauchte und als generalüberholt bezeichnete Vorwerk-Staubsauger sowie Zubehör und Ersatzteile für Vorwerkprodukte, insbesondere auch von Drittherstellern.

Erlaubt ist nur „unbedingt notwendiges“ Minimum der Markenverwendung

Der BGH entschied, dass die Verwendung der Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ durch den Wiederverkäufer potentielle Kunden zwar im Sinne des Markenrechts auf die Bestimmung der Ware hinweise, dennoch verstoße eine solche Verwendung gegen die guten Sitten. Denn dem Wiederverkäufer würden schonendere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um auf die Kompatibilität seiner Produkte mit den Staubsaugern von Vorwerk hinzuweisen.

Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass der Wiederverkäufer die Domain bewusst genutzt habe, um potentielle Kunden durch die Verwendung der Marke „Vorwerk“ in der Domain anzulocken. Dies übersteige das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß. Insbesondere da der Wiederverkäufer auch Produkte von Drittherstellern auf der Internetseite vertreibe, liege eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke vor und Vorwerk sei als Markeninhaber berechtigt, sich der Markenverwendung zu widersetzen.

Rechte Dritter vor Domainwahl prüfen

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass bei der Wahl und Etablierung von Domains nicht nur die Schnittstelle zwischen erfolgreichem und kreativem Marketing zu beachten ist, sondern auch die Rechte Dritter eingehend Beachtung finden müssen.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie gern auf dem Gebiet des Domainrechts und klären für Sie ab, ob Ihre Wunschdomain mit Rechten Dritter kollidiert. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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