In den meisten Erbfällen (egal ob gesetzliche oder testamentarische Erbfolge) ist nicht nur eine Person als Erbe berufen, sondern mehrere. Sie bilden die sog. Erbengemeinschaft. Verstirbt der Erblasser, geht der Nachlass (ohne aufgeteilt zu werden) auf die Erbengemeinschaft über. Die einzelnen Erben erlangen also nicht Anteile an den einzelnen Nachlassgegenständen, sondern einen Anteil an der Erbengemeinschaft entsprechend ihrem vom Erblasser zugedachten Erbanteil. Träger von Rechten und Pflichten bezüglich des Nachlasses sind dann die Erben gemeinsam.
Maßnahmen zur Nachlassverwaltung
Bis zur Teilung des Nachlasses können Maßnahmen erforderlich werden, um das Nachlassvermögen zu erhalten, zu nutzen oder zu vermehren. Hierfür hat der Gesetzgeber ein abgestuftes Abstimmungskonzept zwischen den Miterben vorgesehen:
- Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung: Alle Miterben müssen der Maßnahme, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist, zustimmen. Allerdings ist jeder Miterbe zur Mitwirkung verpflichtet, sodass er im Notfall auch auf seine Zustimmung verklagt werden kann.
- Ausnahme Mehrheitsverwaltung: Die Mehrheit der Erben können Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung vornehmen, die der Beschaffenheit des Nachlasses bzw. eines Nachlassgegenstandes entsprechen. Sie können z.B. eine Wohnung im Nachlass vermieten.
- Ausnahme Notverwaltung: Ist die Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig und dringlich, um Schäden vom Nachlass abzuwenden, kann auch ein einzelner Erbe die Maßnahme veranlassen, z.B. bei einer Klage gegen eine Baugenehmigung auf einem Nachbargrundstück.
Verteilung der Erträge
Erträge des Nachlasses fallen zunächst dem Nachlass zu und sind bei der Auseinandersetzung zu verteilen. Ist die Auseinandersetzung für länger als ein Jahr ausgeschlossen, erfolgt die Aufteilung der Erträge am Jahresende.
Jeder Miterbe ist zum alleinigen Gebrauch der Nachlassgegenstände befugt, solange die anderen Miterben ihren Mitgebrauch nicht geltend machen. Ein vererbtes Haus kann so grundsätzlich unentgeltlich von einem Miterben genutzt werden. Aber jeder Miterbe hat das Recht, eine Regelung zur Verwaltung und Benutzung zu fordern, also entweder die Aufteilung des Hauses oder ggf. eine angemessene Nutzungsentschädigung an die Miterben.
Verfügungen über Nachlassgegenstände
Eine Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird, z.B. der Verkauf eines Nachlassgegenstandes. Auch hier gilt wieder, dass die Erben nur gemeinschaftlich über einen Nachlassgegenstand verfügen können. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um eine Verfügung handelt, die eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt. Diese kann ggf. dann auch durch Mehrheitsbeschluss oder allein getroffen werden.
Auseinandersetzung jederzeit möglich
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, wenn der Erblasser nicht eine Auseinandersetzung (zumindest für bis zu 30 Jahre nach dem Tod/dem Erbfall) ausgeschlossen hat. Solch ein Ausschluss findet sich vor allem im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers und/oder der Anordnung einer Nacherbfolge, um den Nachlass geschlossen in der Familie zu erhalten. Allerdings können die Erben die Gemeinschaft auch einvernehmlich unbegrenzt fortbestehen lassen.
Der Anspruch auf Auseinandersetzung bezieht sich grundsätzlich auf den gesamten Nachlass. Allerdings kann sich die Auseinandersetzung auch auf nur einen Erben beschränken, wenn die anderen Erben damit einverstanden sind.
Soweit möglich hat die Teilung des Nachlasses in Natur zu erfolgen. Geld ist demnach z.B. entsprechend der Erbanteile zu verteilen. Im Übrigen findet die Teilung durch Verkauf und Teilung des Erlöses statt. Sollte man sich bei Grundstücken nicht einigen können, werden diese zwangsversteigert (sog. Teilungsversteigerung), was im Regelfall zu einem geringeren Erlös führt.
Details der Auseinandersetzung frei bestimmbar
Wie die Auseinandersetzung im Einzelnen durchgeführt wird, regeln die Erben untereinander, indem sie einen Auseinandersetzungsvertrag schließen. Das Nachlassgericht wird bei der Auseinandersetzung auf Antrag eines Miterben vermittelnd tätig. Kommt keine Einigung der Miterben zustande, so kann ein Miterbe die anderen auf Einwilligung zum Auseinandersetzungsplan verklagen. Bei diesem ganzen Verfahren kommt es jedoch häufig zu Streitigkeiten zwischen den Miterben. Will der Erblasser dies ausschließen, so kann er in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker ernennen, der die Auseinandersetzung durchzuführen hat.
Teilungsanordnung durch den Erblasser möglich
Der Erblasser kann im Testament für die Auseinandersetzung einzelne Anordnungen treffen, z.B. dass einem Erben ein bestimmter Nachlassgegenstand zugeteilt wird. Aber Vorsicht, der Erbe kann diesen Gegenstand nur erhalten, wenn dieser vom Wert seines Anteils an der Erbengemeinschaft gedeckt ist bzw. ihm eine Ausgleichspflicht zugunsten der anderen Miterben auferlegt wird.
Achtung! Ausgleichspflichten für Zuwendungen zu Lebzeiten
Grundsätzlich kann der Erblasser den Erben eine Ausgleichspflicht für Zuwendungen auferlegen, die sie zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten haben. Unter den Abkömmlingen des Erblassers besteht diese Pflicht in der Regel auch von Gesetzes wegen, jedenfalls für Ausstattungen und Zuschüsse durch den Erblasser sowie für Mitarbeit der Abkömmlinge im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers oder bei Pflege des Erblassers, soweit diese unentgeltlich erfolgt sind. Alle Miterben sind verpflichtet, den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft auf Verlangen Auskunft für die genannten Zuwendungen des Erblassers zu geben.
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