Verstirbt ein Erblasser, so erben die Erben (egal ob gesetzlicher Erbe oder durch Testament zum Erben bestimmt) den gesamten Nachlass bzw. das gesamte Vermögen sowie auch die Schulden des Erblassers. Das passiert sogar dann, wenn die Erben nicht wissen, dass sie Erben sind.
Eine Möglichkeit sich von einer Erbschaft zu befreien ist die sogenannte Ausschlagung. Diese ist möglich, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen wurde.
Ausschlagung des Erbes kann sinnvoll sein
Doch wieso will man sich von einer Erbschaft befreien? Die Gründe, warum man ggf. nicht Erbe sein möchte, sind zahlreich z.B.:
- Der Nachlass ist überschuldet (man würde also nur Schulden erben)
- Die vom Erben vorgesehene Nachlassverteilung ist steuerlich ungünstig
- Der überschuldete Erbe möchte nicht, dass seine Gläubiger etwas vom Erbe erhalten
- Der Empfänger von staatlichen Unterstützungsleistungen möchte nicht, dass der Sozialhilfeträger auf das Erbe zugreifen kann
- Die begünstigten Kinder möchten, dass der überlebende Elternteil den gesamten Nachlass erhält
- Der überlebende Elternteil möchte seinen Kindern alles überlassen, da er durch sein Vermögen ausreichend abgesichert ist
Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen erfolgen
Die Ausschlagung kann nur innerhalb von 6 Wochen nach Kenntniserlangung der Erbschaft und vom Berufungsgrund erfolgen. Bei Familienmitgliedern beginnt die Ausschlagungsfrist in der Regel in dem Moment, wo sie Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangen.
Die Ausschlagung ist gegenüber dem sog. Nachlassgericht, also beim Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers oder der Ausschlagenden, zu erklären. Entweder direkt beim Nachlassgericht oder durch Einreichung einer von einem Notar beglaubigten Erklärung.
Verlust aller Rechte am Nachlass – auch des Pflichtteilsanspruchs
Wird man testamentarisch zum Erben berufen, so kann man nur diese Berufung ausschlagen und weiterhin als gesetzlicher Erbe erben. Schlägt man die Erbschaft ganz oder als gesetzlicher Erbe aus, verliert der Ausschlagende alle Rechte am Nachlass, kann aber auch nicht mehr für Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden.
Auch verliert der Ausschlagende regelmäßig auch seinen Pflichtteilsanspruch. Eine Ausnahme besteht hier für Ehegatten, für einen durch einen Nacherben, Testamentsvollstrecker, Teilungsanordnung, Vermächtnis oder Auflage belasteten Erben oder bei Ausschlagung eines Vermächtnisses.
Wer wird dann Erbe?
Der Ausschlagende wird dann so behandelt, als wäre dieser selbst verstorben. Wer dann genau Erbe wird, ist im Einzelfall genau zu betrachten. Hat der Ausschlagende z.B. Kinder, so werden diese im Regelfall Erben. Schlagen diese ebenfalls die Erbschaft aus oder hat der Ausschlagende selbst keine Kinder, so fällt sein Erbanteil im Regelfall den übrigen Erben zu.
Umfassende Beratung zur Vermögensnachfolgeplanung
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