Unternehmer müssen auf ihre Einnahmen grundsätzlich Umsatzsteuer abführen, so viel ist bekannt. Aber auch gemeinnützige Nonprofit-Organisationen können der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Erbringen sie hingegen umsatzsteuerfreie Leistungen, kann das Segen und Fluch zugleich sein.
Was sind Umsatz- und Vorsteuer?
Das europäische Umsatzsteuerrecht funktioniert nach dem Prinzip der sog. Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Jeder Unternehmer (wobei auch NPOs Unternehmer sein können, solange sie Umsätze mit Gegenleistungen ausführen) hat danach grundsätzlich auf seine Einnahmen Umsatzsteuer abzuführen. Liefert er an einen anderen Unternehmer, kann dieser die gezahlte Umsatzsteuer (dann auch Vorsteuer genannt) von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Das gilt allerdings nur dann, wenn er selbst steuerpflichtige Leistungen erbringt.
Wie profitieren NPOs vom Vorsteuerabzug?
Für Nonprofit-Organisationen bedeutet das: Erbringen sie steuerpflichtige Leistungen, ist darauf – sofern sie nicht von der sog. Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen können – Umsatzsteuer zu entrichten. Haben sie dann selbst Leistungen bezogen, um diese Umsätze erbringen zu können, also etwa Speisen und Getränke für den Weihnachtsmarktstand erworben, können sie die darauf gezahlte Vorsteuer abziehen, wenn die bezogenen Leistungen für die steuerpflichtigen Umsätze weiterverwendet werden. Das Problem für (gemeinnützige) NPOs: Viele der von ihnen erbrachten Leistungen sind steuerbefreit und berechtigen damit nicht zum Vorsteuerabzug.
Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Flächen
Noch komplizierter für NPOs wird es dann, wenn mit Umsatzsteuer belastete Ausgaben teilweise für steuerfreie und teilweise für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden. Die Vorsteuer kann dann nur anteilig geltend gemacht werden, weshalb der Frage des Verhältnisses von steuerfrei zu steuerpflichtig als Aufteilungsmaßstab entscheidende Bedeutung zukommt. Diese Fragen beschäftigen häufig die Finanzgerichte.
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall zur Entscheidung vor, in dem der Aufteilungsmaßstab bei der Vermietung einer Sportfläche durch eine gemeinnützige Privatschule unklar war. Da die Kosten der Planung und des Baus der Halle samt Sportplatz Vorsteuer beinhalteten, sollte diese bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung an gewerbliche bzw. außerschulische Nutzer abgezogen werden. Das Verhältnis dieser Vermietungsumsätze zu den steuerfreien schulischen Vermietungen wollte die Schule gerne anhand der laut Baugenehmigung zulässigen Nutzungszeiten vornehmen. Dies sah im Ergebnis auch der BFH so: Auch wenn üblicherweise eine Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Flächen und Gebäuden anhand der entsprechend vermieteten Quadratmeter oder auf Grundlage der tatsächlich erzielten Umsätze erfolgt, sei im vorliegenden Fall die Aufteilung anhand der tatsächlichen Nutzungszeiten zielführender.
Korrekter Vorsteuerabzug kann Geld sparen
Nonprofit-Organisationen sollten das Thema Umsatzsteuer nicht auf die leichte Schulter nehmen. Durch einen korrekten Vorsteuerabzug kann nicht nur bares Geld gespart werden, im umgekehrten Fall kann eine falsche Behandlung auch sehr viel Geld kosten. Um Fehler bei der Verbuchung von Beginn an zu vermeiden bedarf es einer gemeinnützigkeitsrechtlich korrekt aufgestellten Buchhaltung. Unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht sind Ihnen dabei gerne behilflich.
BFH, Urteil vom 26.04.2018, Az. V R 23/16
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Tags: Vorsteuer