Der Tod ist für die Wenigsten ein angenehmes Thema. Jedoch ist es wichtig, sich früh mit der Frage des Nachlasses zu befassen. Will z.B. ein Unternehmer seine Gesellschaft an seine Kinder vererben oder ein größeres Vermögen nach dem Tod an Erben übergehen lassen, ist ein rechtswirksames Testament wichtig, um sicherzustellen, dass dem letzten Willen Rechnung getragen wird. Um dies zu bewerkstelligen, ist der Weg zum Notar oftmals unausweichlich.
Testament vor Zeugen mündlich errichten
Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Mensch dem Tod so nahe ist, dass die Errichtung eines Testamentes durch einen Notar nicht mehr umsetzbar ist. Dann bietet sich die Möglichkeit, sein Testament von einem Bürgermeister niederschreiben zu lassen. Sollte aber selbst das nicht mehr möglich sein bzw. ist ein Bürgermeister nicht mehr rechtzeitig zu erreichen, gibt es noch den Weg, ein sogenanntes Nottestament vor drei Zeugen mündlich zu errichten.
Voraussetzungen liegen häufig nicht vor
An ein solches Nottestament hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Beschluss nun sehr hohe Anforderungen geknüpft. Hierbei ging es um einen Fall, in dem der Erblasser so schwer erkrankt war, dass ihm der behandelnde Arzt prognostizierte, in ein bis zwei Tagen zu versterben. Daraufhin hat der Erblasser von der Möglichkeit des Nottestamentes Gebrauch gemacht.
Das OLG Hamm entschied in diesem Fall, dass der vorliegende Grund für die Errichtung eines Nottestaments nicht ausreichend für die rechtliche Wirksamkeit des Testamentes sei. Weiterhin merkt das OLG an, dass die Voraussetzungen des Nottestamentes auch dann nicht vorlägen, wenn das Erreichen eines Notares aufgrund räumlicher oder zeitlicher Schwierigkeiten erschwert, aber nicht unmöglich sei. Im Fall des OLG Hamm wurde das Nottestament an einem Samstag errichtet und die Erblasserin verstarb vier Tage darauf. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Notsituation nicht gegeben. Es sei gänzlich unwahrscheinlich, dass es in einer Großstadt unmöglich gewesen sein solle, an einem Samstagvormittag eine Notar zu finden. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall nicht einmal der Versuch dazu unternommen worden.
Nottestament nur als letzten Weg
Mit diesem Beschluss sorgt das Gericht dafür, dass das Nottestament eine Option auch wirklich nur für den äußersten Notfall bleibt. Anders als andere Rechtsordnungen geht der deutsche Gesetzgeber offenbar davon aus, dass ein ordentliches (d. h. handschriftliches oder durch einen Notar aufgenommenes) Testament eine höhere Verlässlichkeit und Richtigkeitsgewähr bietet als ein Dreizeugentestament. Aufgrund dessen sollte sich jeder, der große Vermögenswerte oder gar Unternehmen vererben will, bereits frühzeitig um die Aufsetzung eines rechtswirksamen Testamentes bemühen.
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OLG Hamm, Beschl. v. 10.02.2017 – 15 W 587/15
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