Nonprofit-Organisationen werden nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie sich sowohl in ihrer Satzung als auch im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung ganz der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke verschreiben. Wird bei der regelmäßigen Prüfung durch das Finanzamt ein Verstoß festgestellt, droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit – und damit auch der rückwirkende Verlust steuerlicher Privilegierungen.
Hundertjähriger Friedhofsverein für Mitglieder
Der betroffene Verein wurde bereits 1904 gegründet und erhielt damals die Erlaubnis zum Betrieb eines eigenen Friedhofs. Zweck des Vereins ist seitdem, den Friedhof samt Trauerhalle in einem bestimmten Ortsteil für seine Mitglieder zu unterhalten. Ursprünglich war der Verein daher als Selbsthilfeeinrichtung der Mitglieder konzipiert, wohl aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen wurde in der Satzung jedoch festgehalten, dass er selbstlos tätig sei und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolge. In der Folge wurde er als gemeinnützig anerkannt.
Welcher steuerbegünstigte Zweck wird verfolgt?
Im Jahr 2014 versagte das zuständige Finanzamt dem Verein die Anerkennung als gemeinnützig. Laut Bescheid fehle es dem Verein am Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Ein steuerbegünstigter Zweck sei nicht zu erkennen. Dem widersprach der Verein, der sich aufgrund der Förderung von Religion, Kultur und Denkmalpflege durchaus als gemeinnützig ansah. Das Finanzgericht Münster stellte sich jedoch auf die Seite der Finanzverwaltung: Die Grabstätten stünden lediglich den eigenen Mitgliedern zur Verfügung, wobei die Mitgliedschaft nur Einwohner des Ortsteils erlangen könnten und diese auch schon ab dem 18. Lebensjahr anstreben müssten, jedenfalls ab dem 18. Lebensjahr aber Beiträge (nachträglich) zu zahlen hätten.
Eine Förderung der Allgemeinheit käme daher nicht in Betracht. Jedenfalls verfolge der Verein aber keine steuerbegünstigten Zwecke, da es sich bei dem Friedhof nicht um einen kirchlichen Friedhof handele, bei dem religiöse Maßnahmen stattfinden würden. Der Schutz eines auf dem Friedhof befindlichen Denkmals wäre zwar steuerbegünstigt, sei jedoch nicht in der Satzung als Vereinszweck festgehalten. Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit seien somit insgesamt nicht erfüllt.
Vertrauensschutz bewahrt vor rückwirkendem Verlust der Gemeinnützigkeit
Bereits das Finanzamt hatte jedoch zu Gunsten des Vereins festgehalten, dass die Gemeinnützigkeit erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung (also 2014) verloren gehe. Bis dahin könne sich der Verein unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes darauf berufen, in den Vorjahren stets als gemeinnützig anerkannt gewesen zu sein. Eine Nachversteuerung etwaiger Gewinne oder eine Haftung für damals ausgestellte Spendenbescheinigungen kämen daher nicht in Betracht.
Folgen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit stellt NPOs in der Regel vor erhebliche Probleme – sie bedeutet nicht nur den Wegfall von Einnahmen wie Spenden und öffentlichen Subventionen, sondern führt unter Umständen auch zur Nachversteuerung von Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und zur pauschalen Nachbesteuerung in Bezug auf die ausgestellten Spendenbescheinigungen. Kann der Verein die Steuern nicht begleichen, werden (auch ehemalige) Vereinsvorstände in Haftung genommen. Da die Gemeinnützigkeitsprüfung in der Regel am Ende eines Zeitraums von drei Kalenderjahren stattfindet, kommt eine Aberkennung und Nachversteuerung für diesen Zeitraum in Betracht. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Vermögensbindung des Vereins ist sogar eine Nachversteuerung für zehn Jahre möglich. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte wie im Fall des Friedhofsvereins sollten Verantwortliche hierbei besser nicht setzen.
Der Entzug der Gemeinnützigkeit lässt sich am einfachsten vermeiden, indem Nonprofit-Organisationen sowohl ihre Satzung als auch die laufende Geschäftsführung (die sich vor allem über die Website, durch Vorträge, Publikationen und Marketingmaterial und sonstiges Wirken nach außen manifestiert) regelmäßig auf den Prüfstand stellen und so für die nötige „Tax Compliance“ sorgen. Gerne sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte für Gemeinnützigkeitsrecht dabei behilflich.
FG Münster, Urteil vom 19.02.2018, Az. 13 K 3313/15 F
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