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Vertrauensschutz für NPOs bei Änderung der Rechtsprechung

Vertrauensschutz für NPOs bei Änderung der RechtsprechungNeue Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können dazu führen, dass sich die steuerliche Rechtslage für NPOs verschlechtert. In solchen Fällen stellt sich die Frage, inwiefern sich NPOs auf die alte, für sie günstigere Rechtslage gegenüber dem Finanzamt berufen dürfen. Die Lösung hierzu ist in § 176 der Abgabenordnung (AO) zu finden, der den sog. Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden regelt.

Für welche Fälle gilt § 176 AO?

Ganz grundsätzlich gilt: § 176 AO kann nur für die Fälle herangezogen werden, in denen ein Steuerbescheid noch aufgehoben oder geändert werden kann. Das ist etwa bei Steuerbescheiden der Fall, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind oder mit einem Vorläufigkeitsvermerk erlassen wurden. Bei diesen Bescheiden sind die Finanzämter dazu berechtigt, die Steuerfestsetzung zu ändern, z.B. wenn sie durch eine Betriebsprüfung neue, für die Besteuerung relevante Erkenntnisse erlangen. Das Problem: Bis ein neuer, geänderter Steuerbescheid erlassen bzw. der ursprüngliche Steuerbescheid aufgehoben wird, vergehen in der Regel mehrere Jahre. In der Zwischenzeit ändert sich häufig die Rechtsprechung, sodass die Frage berechtigt ist, welche Rechtslage für den neuen Steuerbescheid maßgeblich ist.

Welche Folgen hat § 176 AO?

An dieser Stelle greift § 176 AO ein: Die Finanzämter dürfen im Änderungs- oder Aufhebungsbescheid die in der Zwischenzeit ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zum Nachteil der Steuerpflichtigen anwenden. Die Vorschrift führt also dazu, dass NPOs keine höheren Steuern zahlen müssen bzw. keine geringere Steuererstattung erhalten, obwohl dies bei Anwendung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fall wäre. Denn der Steuerpflichtige soll darauf vertrauen können, dass die Steuerfestsetzung weiterhin nach der Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung vorgenommen wird, die dem ursprünglichen Steuerbescheid zugrunde lag.

Was tun, wenn Finanzamt gegen § 176 AO verstößt?

Sollte das Finanzamt einen Steuerbescheid zuungunsten der NPO ändern und diese Änderungen entgegen § 176 AO auf eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung stützen, können NPOs dagegen Einspruch einlegen. Nimmt das Finanzamt den rechtswidrigen Änderungsbescheid trotz des Einspruchs nicht zurück, können NPOs Klage vor dem Finanzgericht erheben.

Das steuerliche Verfahrensrecht ist komplex und durch viele Fallstricke geprägt. NPOs sollten ihre Steuerbescheide daher stets von einem Steuerberater auf mögliche, für die NPO nachteilige Fehler des Finanzamts überprüfen lassen. Während dieser Prüfung kann der Steuerberater auch feststellen, ob sich die NPO auf den Vertrauensschutz gemäß § 176 AO berufen kann. Außerdem lohnt sich der Gang zum Steuerberater auch, damit dieser die langfristigen steuerlichen Auswirkungen von neuen BFH- und EuGH-Urteilen für die NPO analysieren und steuerliche Optimierungspotentiale identifizieren kann. Gerne sind Ihnen unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht dabei behilflich.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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