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Verluste aus Bitcoin und anderen Kryptowährungen in Steuererklärung angeben

Verluste aus Bitcoin und anderen Kryptowährungen in Steuererklärung angeben

Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen lassen sich noch bis zu 4 Jahre, ggf. sogar bis zu 7 Jahre später angeben.

Nachdem sich der Kurs eines einzigen Bitcoins Ende 2017 auf fast 20.000 US-Dollar katapultiert hatte, folgte eine längere Phase der Konsolidierung. Vielen Investoren ist diese Zeit auch als „Kryptowinter“ bekannt, war sie doch vor allem durch fallende Kurse und ein wachsendes Misstrauen gegenüber Kryptowährungen geprägt. Im Jahr 2020 haben sich die Kurse nun wieder erholt, einige Kryptowährungen wie z.B. Chainlink oder Aave markieren sogar neue Allzeithochs, sodass Kryptoinvestoren endlich wieder satte Gewinne erzielen können.

Dass steuerpflichtige Gewinne aus Kryptowährungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen, dürfte den meisten Investoren bekannt sein. Die wenigsten wissen hingegen, dass sich steuerpflichtige Verluste der vergangenen Jahre auf zukünftige Gewinne anrechnen lassen. Zwar ist die Angabe steuerpflichtiger Verluste in der Steuererklärung keine Pflicht, weniger Gewinn bedeutet aber auch weniger Steuern. Damit scheint auch klar, wieso das Finanzamt nicht darauf besteht, dass Kryptoinvestoren auch ihre Verluste steuerlich geltend machen.

Verluste aus Kryptowährungen mit Gewinnen der Folgejahre verrechnen

Die Verrechnung von Verlusten im deutschen Einkommensteuergesetz kann grundsätzlich horizontal und vertikal oder durch einen Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag erfolgen. Die Verluste werden dabei zuerst innerhalb derselben Einkunftsart (horizontal) und danach mit anderen Einkunftsarten (vertikal) verrechnet. In bestimmten Einkunftsarten gelten jedoch Einschränkungen, sodass sowohl der horizontale als auch der vertikale Verlustausgleich ausgeschlossen ist. Diese sogenannten Verlustabzugsbeschränkungen betreffen auch Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Das bedeutet: Sind im Jahr 2019 steuerpflichtige Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG (z.B. Handel mit Kryptowährungen) entstanden, können diese nicht mit sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG (z.B. aus Staking und Lending) oder mit anderen Einkunftsarten (z.B. Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit) verrechnet werden.

Diese Verluste werden standardmäßig vorgetragen und vom Finanzamt im nächsten Jahr automatisch verrechnet (Verlustvortrag). Gibt es auch in den kommenden Jahren keine oder zu wenige steuerpflichtige Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen, werden die Verluste weiter in die nächsten Jahre vorgetragen, bis alle Verluste mit Gewinnen verrechnet wurden.

Normalerweise erhält man vom Finanzamt nach einem Verlustvortrag einen gesonderten Bescheid zur Verlustverrechnung nach § 10d EStG.

Verlustrücktrag bei Kryptowährungen gesondert zu beantragen

Neben dem Verlustvortrag gibt es auch die Möglichkeit, Verluste um ein Jahr rückzutragen und mit steuerpflichtigen Gewinnen des Vorjahres zu verrechnen. Dabei kann angegeben werden, ob das Finanzamt alle oder nur einen Teil der Verluste rücktragen soll. Übersteigen die rückgetragenen Verluste die Gewinne des Vorjahres, werden die restlichen Verluste wiederum vorgetragen. Ist ein Verlustrücktrag beantragt worden, wird der Steuerbescheid des Vorjahres nachträglich angepasst, und man kann sich auf eine Rückzahlung freuen.

Bestandskräftiger Steuerbescheid verhindert nachträgliche Berücksichtigung von Verlusten

Wurde bereits eine Einkommensteuererklärung ohne Angaben zu steuerpflichtigen Verlusten abgegeben und ist dieser Steuerbescheid bereits bestandskräftig, werden nachträglich keine Verluste mehr anerkannt.

Ist der Einkommensteuerbescheid jedoch nicht bestandskräftig, weil die Einspruchsfrist noch nicht verstrichen ist, Einspruch eingelegt wurde oder der Steuerbescheid in Bezug auf Kryptowährungen vorläufig (§ 165 AO) bzw. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergangen ist, können Verluste auch nachträglich berücksichtigt werden.

Wurde noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben, lassen sich die Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen noch bis zu vier Jahre, ggf. sogar bis zu sieben Jahre später angeben.

Berücksichtigung von Verlusten aus Margin Trading nur begrenzt möglich

Verluste aus Kapitalerträgen, wie z.B. durch Margin Trading mit Kryptowährungen auf BitMex, können auch berücksichtigt werden. Allerdings ist hier der Verlustabzug ab dem 01.01.2020 aufgrund der neuen „Derivatesteuer“ nur noch sehr begrenzt möglich. Eine vertikale Verrechnung von Verlusten aus der Anlage KAP und der Anlage SO war auch schon vor der Gesetzesänderung aufgrund der Verlustabzugsbeschränkungen ausgeschlossen.

Kosten für Steuerberater und Steuersoftware als Werbungskosten angeben

Auch die Angabe möglicher Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Veräußerungsgeschäften sollte in der Steuererklärung nicht vergessen werden. Kosten für Steuerberatung oder entsprechende Steuersoftware können direkt gewinnmindernd angerechnet werden.

WINHELLER berät bei steuerlicher Geltendmachung von Verlusten aus Kryptohandel

Haben auch Sie vergessen, steuerpflichtige Verluste in Ihrer Steuerklärung anzugeben? Oder benötigen Sie Hilfe bei der steuerrechtlich korrekten Ermittlung von Verlusten? Ist der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig, sollte am besten schnell gehandelt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswertung Ihrer Daten und prüfen Ihren Steuerbescheid auf mögliche Optimierungspotentiale.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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