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Verlängerung der Haltefrist auch bei Liquidity Mining und Yield Farming (DeFi)?

Während der jüngste Entwurf des BMF-Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen wenigstens einige Unklarheiten im Hinblick auf Mining, Staking und Co. beseitigt hat, wurden neuere Erscheinungen zur Gewinnerzielung im Zusammenhang mit Kryptowährungen leider komplett außen vorgelassen. Die Rede ist von Anlagestrategien im Bereich Decentralized Finance (DeFi), wie zum Beispiel Liquidity Mining oder Yield Farming.

Bundesregierung beantwortet Frage der FDP-Fraktion zu Haltefristverlängerung

Bezug nehmend auf den Entwurf des BMF-Schreibens vom 03.06.2021 stellte die FDP-Fraktion im Rahmen einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung einige Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen, darunter auch die äußerst interessante Frage, inwiefern die Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre auf den Bereich Decentralized Finance Anwendung findet. Die Aussage der Bundesregierung ist in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung, da sie als „oberste Dienstherrin“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) fungiert. Letztlich sind ihre Erörterungen deshalb dafür ausschlaggebend, wie eine bundeseinheitliche Besteuerung von Kryptowährungen zukünftig durch die Finanzverwaltung gehandhabt wird.

Verlängerung der Haltefrist bei Liquidity Mining und Yield Farming

Relativ eindeutig bejaht die Bundesregierung im Wesentlichen eine Haltefristverlängerung beim Liquidity Mining und Yield Farming:

„Die Verlängerung der Haltefrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG gilt für Wirtschaftsgüter im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Beim sogenannten Yield Farming versuchen Halter virtueller Währungen durch Investments in dezentralisierte Finanzmärkte, Einkünfte zu erzielen, indem sie beispielsweise für dezentrale Börsen gegen Vergütung Liquidität in Form virtueller Währung bereitstellen (Liquidity Mining). Abhängig von der konkreten Ausgestaltung etwa eines genutzten Smart Contracts liegt in diesen Fällen nach Einschätzung der Bundesregierung eine Nutzung der eingesetzten virtuellen Währung zur Einkünfteerzielung nahe.“ 

Kryptoinvestoren sollten sich deshalb darauf einstellen, dass womöglich nicht nur bei der Bereitstellung der Coins bei Vorgängen wie Staking, sondern auch beim Liquidity Mining und Yield Farming eine Verlängerung der Haltefrist durch die Finanzverwaltung angenommen wird. Nichtsdestotrotz merkt die Bundesregierung hierbei an, dass es für die Verlängerung der Haltefrist auf die konkrete Ausgestaltung (bspw. des genutzten Smart Contracts) ankommt. Insoweit bleibt auch nach Ansicht der Bundesregierung ein gewisser Interpretationsspielraum.

Ganz unabhängig davon lässt sich eine mögliche Haltefristverlängerung für die zur Verfügung gestellten Coins sowohl bei Vorgängen wie dem Staking als auch bei neueren Erscheinungen wie unter anderem dem Liquidity Mining durchaus kritisch hinterfragen. 

Pro Haltefristverlängerung

Zwar erscheint die Ansicht der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Wortlauts von § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG auf den ersten Blick nachvollziehbar und plausibel. Denn dort heißt es:

4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;

Nach Ansicht des BMF liegt eine Nutzung als Einkunftsquelle immer dann vor, wenn ihre Verwendung zur Zuteilung neuer Kryptowährungen führt.

Contra Haltefristverlängerung

Diese pauschale Sichtweise lässt sich in vielen Fällen nicht halten. Zu einem anderen Auslegungsergebnis kommt man allerdings auch schon deshalb, wenn man sich den Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG vor Augen führt. Die Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre wurde speziell zur Verhinderung eines bestimmten Steuersparmodells (sog. Containerleasingmodell) geschaffen. Dadurch konnten Investoren Container kaufen und diese danach weitervermieten, um so die Möglichkeit zu haben, steuerliche Abzüge für Abnutzung von den Einnahmen aus der Vermietung abzuziehen und anschließend die Container wieder steuerfrei zu veräußern. Problematisch an diesem Vorgehen war, dass die tatsächliche Abnutzung der Container viel geringer ausfiel, sodass der Wert bei Weiterveräußerung noch viel höher war als die rechnerische Abnutzung, die bereits steuermindernd geltend gemacht werden konnte. Im Ergebnis konnten Steuerpflichtige so einen Vorteil erzielen. Um zukünftig zu verhindern, dass ein steuerfreier Rückverkauf der Container durch die Investoren stattfinden konnte, wurde die Haltefrist für solche Fälle auf zehn Jahre verlängert. Damit konnte dem Steuersparmodell entgegengewirkt werden, und die Gewinne bei der Veräußerung konnten versteuert werden.

Einspruchs- und Klageverfahren als Ausweg

Schon vor diesem Hintergrund macht es Sinn, im Bereich von Decentralized Finance und auch bei Vorgängen wie unter anderem Staking von einer restriktiven Auslegung der Haltefristverlängerung auszugehen. Die Gründe für eine Haltefristverlängerung, wie sie bei der Bekämpfung von Steuersparmodellen vorgelegen haben, sind bei der Nutzung von Kryptowährungen durch Staking, Liquidity Mining und Co. schlichtweg nicht gegeben. Damit sind die Fälle nicht vergleichbar. Darüber hinaus sprechen auch weitere gewichtige Gründe gegen eine Verlängerung der Haltefrist, sodass es sich lohnt, gegen einen nachteiligen Steuerbescheid im Wege des Einspruchs- bzw. Klageverfahrens vorzugehen.

WINHELLER berät Kryptoinvestoren

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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