Das Finanzgericht (FG) Münster hatte kürzlich die Frage zu beantworten, ob der Verkauf von Munition durch einen gemeinnützigen Jagdverein einen Zweckbetrieb darstellt. Die Münsteraner Richter lehnten das ab – mit Folgen für den Jagdverein.
Jagdverein verkaufte Munition für seinen Schießstand
Was war geschehen? Der Fall betrifft einen gemeinnützigen Jagdverein, dessen Zweck die Förderung des Natur- und Tierschutzes ist. Zu Ausbildungs- und Übungszwecken betreibt der Verein einen eigenen Schießstand, den nicht nur Mitglieder, sondern auch Interessierte ohne Jagdschein unter Aufsicht nutzen können. Allerdings schreibt der Pachtvertrag für den Schießstand vor, dass der Verein für mögliche Bodenkontaminationen aufkommen muss. Um dies zu vermeiden, dürfen die Gewehre nur mit einer aus ökologischen Bestandteilen zusammengesetzten und extra für den Verein produzierten Munition benutzt werden. Diese Spezialmunition verkauft der Verein an die Nutzer des Schießstandes. Steuerlich behandelte der Verein die Erlöse als Einnahmen eines Zweckbetriebs, sodass er nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% anwendete.
Finanzamt und Finanzgericht erkennen keinen Zweckbetrieb
Im Rahmen einer Betriebsprüfung war das Finanzamt jedoch der Ansicht, dass die Erlöse aus dem Munitionsverkauf zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören. In der Folge sei der Regelsteuersatz von 19% anzuwenden. Das Finanzamt setzte daraufhin eine Umsatzsteuernachzahlung von rund 15.000 Euro fest, gegen die sich der Verein erfolglos mit einem Einspruch wehrte. Und auch die daraufhin beim FG Münster eingereichte Klage blieb erfolglos. Denn auch die dortigen Richter waren der Ansicht, dass die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb nicht vorlagen und stuften die Bewertung des Finanzamts daher als rechtmäßig ein.
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Voraussetzungen für Zweckbetrieb fehlen
Damit es sich beim Munitionsverkauf um einen Zweckbetrieb handelt, müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Bezogen auf den streitigen Fall müsste zunächst der Verkauf der Munition ausschließlich der Verwirklichung der Satzungszwecke des Vereins, hier also dem Tier- und Naturschutz, dienen. Zudem müssten die Zwecke des Vereins nur durch den Munitionsverkauf erreicht werden können. Und schließlich dürfte der Verein nur in wirtschaftlicher Konkurrenz zu gewerblichen Waffenhändlern stehen, sofern dies zur Erreichung der Satzungszwecke notwendig ist.
- Die Richter des FG Münster waren jedoch der Ansicht, dass keine der wesentlichen drei Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb vorlag. Denn der Verkauf der ökologischen Munition diente nicht primär der Verwirklichung des Natur- und Tierschutzes, sondern sollte vielmehr die Kontaminierung des Schießgeländes verhindern, um den Vorgaben des Pachtvertrages zu entsprechen.
- Zudem könne der Tierschutz, der als wesentlicher Satzungszweck nur durch ein regelmäßiges Schießtraining der Jäger gewährleistet werden kann, auch durch Schießtraining der Jäger mit eigener Munition erreicht werden. Denn die Spezialmunition könne auch vom örtlichen Waffenhändler bezogen werden.
- Und schließlich stehe der Verein in einem unmittelbaren Wettbewerb zu dem örtlichen Waffenhändler. Denn die verminderte Umsatzsteuer von 7% führe dazu, dass es für die Schützen aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn ergebe, ihre Munition beim örtlichen Waffenhändler zu erwerben. Der Munitionsverkauf des Vereins konkurriert daher unmittelbar mit dem Munitionsverkauf des örtlichen Waffenhändlers. Diese Wettbewerbssituation ist jedoch nicht notwendig, da der Tierschutz als Satzungszweck auch durch den Verkauf der Munition durch den örtlichen Waffenhändler erreicht werden könnte.
Wir halten das Urteil des FG Münster für richtig. Es liegt eindeutig kein Zweckbetrieb vor, sodass der Munitionsverkauf zu Recht dem Regelsteuersatz von 19% unterliegt.
Aktivitäten vorausschauend planen
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine vorausschauende Rechts- und Steuerberatung ist. Der Verein hätte die Umsatzsteuernachzahlung sowie die Gerichtskosten vermeiden können, wenn der Munitionsverkauf von Anfang an einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet worden wäre. NPOs, die auf Nummer sicher gehen wollen, beauftragen daher frühzeitig ihren Steuerberater mit der Einstufung ihrer Aktivitäten in eine der vier Sphären. Denn sobald der Betriebsprüfer an die Tür klopft, ist es häufig zu spät für Gegenmaßnahmen. Unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht sind Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema in jedem Fall gerne behilflich.
FG Münster, Urteil v. 17.09.2020 – 5 K 2437/18 U
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