In dem beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen (Az. 1 BvR 804/22) gibt es nun eine wichtige Verfahrensentwicklung: Das Bundesverfassungsgericht hat die mündliche Verhandlung auf den 13. Oktober 2026 terminiert.
Es geht um das „Herzstück“ der Unternehmensnachfolge
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b, 28a ErbStG u.a.) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind oder ob die Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen zu weit geht. Damit steht praktisch das gesamte System der erbschaftsteuerlichen Unternehmensnachfolge auf dem Prüfstand.
Besonders bemerkenswert ist die vom Gericht veröffentlichte Gliederung der Verhandlung. Diese zeigt, dass sich der Erste Senat intensiv mit den zentralen Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b, 13c und 28a ErbStG befassen wird. Auf der Agenda stehen unter anderem
- die Regel- und Optionsverschonung,
- das Abschmelzmodell für Großvermögen,
- die Verschonungsbedarfsprüfung,
- der Vorwegabschlag für Familienunternehmen,
- die Abgrenzung des begünstigten Vermögens sowie
- die Lohnsummenregelung.
Auch die Frage möglicher Gestaltungsmöglichkeiten wird ausdrücklich thematisiert.
Mündliche Verhandlung als Indiz für die Zulässigkeit der Klage
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung deutet darauf hin, dass das Gericht den verfassungsrechtlichen Fragen erhebliche Bedeutung beimisst. Die überwiegende Zahl der Verfassungsbeschwerden wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden oder gar nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Entscheidung ist zwar erst nach der Verhandlung zu erwarten; gleichwohl rückt damit die Klärung der Zukunft der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensverschonung in greifbare Nähe.
Allein die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung bedeutet nicht automatisch, dass das Gericht die Regelungen kippen wird. Sie ist aber ein deutliches Indiz dafür, dass der Senat die aufgeworfenen Gleichheitsfragen für ernsthaft klärungsbedürftig hält. Hielte der Senat die Verfassungsbeschwerde offensichtlich für unbegründet, wäre eine mündliche Verhandlung eher ungewöhnlich.
Erbschaftsteuergesetz insgesamt auf dem Prüfstand
Viele Beobachter sehen das Verfahren daher als eine Art „zweite Bewährungsprobe“ des ErbStG 2016. Das BVerfG erklärte mit Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) die damaligen Begünstigungen für Betriebsvermögen teilweise für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber reagierte mit der Erbschaftsteuerreform 2016. Nun muss Karlsruhe prüfen, ob diese Reform die damaligen Beanstandungen tatsächlich beseitigt hat.
Parallel läuft ein weiteres großes Erbschaftsteuerverfahren. Nahezu zeitgleich verhandelt das BVerfG auch im Verfahren 1 BvF 1/23 zur allgemeinen Erbschaftsteuer (Freibeträge, Steuersätze und Immobilienbewertung) am 12.10.2026 mündlich.
Das spricht dafür, dass der Erste Senat die Grundstrukturen des Erbschaftsteuerrechts insgesamt einer intensiven verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzieht.
Planungssicherheit für Unternehmensvermögen
Für Unternehmerfamilien und Inhaber größerer Betriebsvermögen erhöht sich damit die Planungsunsicherheit. Wer die Übertragung von Unternehmensvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erwägt, sollte die weitere Entwicklung aufmerksam beobachten und bestehende Nachfolgekonzepte zeitnah überprüfen. Denn sollte das Bundesverfassungsgericht die aktuellen Verschonungsregelungen beanstanden, könnten zukünftige Übertragungen unter deutlich strengeren Voraussetzungen erfolgen.
Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht auf dem Laufenden halten. Gleichzeitig unterstützen wir Sie gerne bei der Nachfolgeplanung und stehen Ihnen auch für sämtliche damit zusammenhängenden rechtlichen und steuerlichen Beratungsfragen zur Verfügung.
