In der digitalen Welt ist der Nachlass längst nicht mehr nur materiell. Auch Online-Accounts und Profile fallen heute darunter – und werfen zunehmend juristische Fragen auf. Ein aktuelles Urteil des OLG Oldenburg (30.12.2024, 13 U 116/23) zeigt, dass Erben den Instagram-Account eines Verstorbenen nicht nur einsehen, sondern aktiv weiternutzen dürfen – also posten und kommentieren. Damit entwickelt das Gericht die bisherige BGH-Rechtsprechung in einem praxisrelevanten Punkt weiter. Das hat erhebliche Konsequenzen für Nachlassplanung und -abwicklung.
Aktive Nutzung von Social-Media-Accounts als Teil des Erbes
Hintergrund des Falls war der Instagram-Account eines 2019 verstorbenen Casting-Show-Gewinners. Seine Alleinerbin betrieb den Account bis zur Versetzung in den sogenannten Gedenkzustand durch Meta im Jahr 2022 aktiv weiter. Das OLG Oldenburg stellte klar: Die Erbin ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) vollumfänglich in den Nutzungsvertrag eingetreten – und das schließt sowohl den passiven Lesezugang als auch die aktive Weiternutzung (posten, kommentieren, verwalten) ein.
Der von der Plattform eingerichtete Gedenkzustand steht dem nach Ansicht des Senats nicht entgegen. Das Gericht betonte, dass der Nutzungsvertrag mit einer Social-Media-Plattform keine höchstpersönliche Natur hat: Instagram stellt lediglich eine technische Infrastruktur bereit, deren Leistung grundsätzlich auch gegenüber Erben erbracht werden kann. Hatte der Erblasser die aktive Weiternutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, geht dieses Recht automatisch auf die Erben über.
Die Revision wurde zwar zugelassen, von Meta jedoch offenbar nicht eingelegt. Das Urteil gilt damit als rechtskräftig.
Bisherige BGH-Rechtsprechung zu digitalem Nachlass
Das OLG Oldenburg baut auf zwei wegweisenden Entscheidungen des BGH auf:
- BGH, 12.07.2018 (III ZR 183/17) – „Facebook-Urteil“: Der Nutzungsvertrag eines Social-Media-Accounts geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Weder das postmortale Persönlichkeitsrecht, noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht stehen einem erbrechtlichen Zugangsanspruch entgegen.
- BGH, 27.08.2020 (III ZB 30/20) – Vollstreckungsentscheidung: Der Zugang muss so gewährt werden, dass sich Erben „auf dieselbe Art und Weise“ im Konto bewegen können wie der Erblasser. Die bloße Übersendung einer PDF-Datei genügt nicht. Die Frage der aktiven Weiternutzung ließ der BGH dabei ausdrücklich offen.
Genau diese offene Frage beantwortet das OLG Oldenburg nun zugunsten der Erben: Die Erben treten in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag ein. Dazu gehört grundsätzlich auch die aktive Nutzung des Accounts. Die Entscheidung fügt sich in die herrschende Literaturmeinung und Instanzrechtsprechung ein, wonach Plattformklauseln zum Gedenkstatus die Vererblichkeit nicht ausschließen können.
Was das für digitale Nachlässe auch abseits von Social Media bedeutet
Die Grundsätze des OLG Oldenburg und des BGH strahlen weit über Instagram hinaus. Für die Nachlasspraxis sind insbesondere folgende Bereiche relevant:
Online-Banking und Bankkonten
Bankkonten und Online-Banking-Zugänge gehören zum Nachlass; Erben treten in die Giro- und Zahlungsdiensteverträge ein. Finanzinstitute müssen nach Legitimation der Erben Kontozugänge und Informationen eröffnen. Die bloße Bereitstellung von Datenkopien ohne funktionalen Zugang kann zur Nichterfüllung des vertraglichen oder titulierten Zugangsanspruchs führen. Ein Erbschein ist nicht immer erforderlich; eine beglaubigte Abschrift des Testaments oder Erbvertrags nebst Eröffnungsniederschrift kann ausreichen.
Kryptowerte: Bitcoin, Ether, NFTs und Co.
Kryptowerte sind zivilrechtlich Vermögensgegenstände und fallen nach § 1922 BGB in den Nachlass. Hier gilt jedoch eine wichtige technische Besonderheit: Entscheidend für den tatsächlichen Zugriff ist nicht ein übergehender Nutzungsvertrag, sondern die Verfügungsmacht über den Private Key.
- Non-custodial Wallets: Geht der Private Key verloren, ist der wirtschaftliche Zugriff auf die Kryptowerte unwiederbringlich verloren – trotz rechtlicher Zuordnung zum Nachlass.
- Custodial Wallets/Exchanges: Hier verwaltet der Dienstleister die Schlüssel. Die Erben benötigen einen geeigneten Erbnachweis gegenüber dem Verwahrer, um Zugriff zu erhalten.
Steuerlich unterliegen Kryptowerte dem allgemeinen erbschaftsteuerlichen Regime: Bewertung zum gemeinen Wert am Todestag, Stichtagsprinzip. Die starke Volatilität dieser Anlageklasse kann im Einzelfall zu Belastungen führen. Billigkeitsmaßnahmen sind einzelfallabhängig.
Praktische Empfehlungen für die Nachlassplanung mit digitalen Werten
Die Rechtsprechungsentwicklung macht deutlich: Wer seinen digitalen Nachlass nicht aktiv gestaltet, überlässt vieles dem Zufall oder den AGB der Plattformbetreiber. Die folgenden Maßnahmen sollten frühzeitig ergriffen werden:
- Digitales Testament/letztwillige Verfügung: Bestimmen Sie, wer welche digitalen Positionen erhalten soll und ob Accounts fortgeführt oder geschlossen werden sollen. Dies kann testamentarisch geregelt oder durch Anordnung einer (beschränkten) Testamentsvollstreckung gesichert werden.
- Trans- und postmortale Vollmachten: Für Social-Media-Zugänge, Online-Banking und insbesondere Kryptowerte sind rechtzeitig erteilte Vollmachten sowie eine gesicherte Hinterlegung von Zugangsdaten essenziell.
- Zugangsdaten dokumentieren und sichern: Passwort-Manager, Master-Passwörter oder physische Dokumentation sind geeignete Mittel, um Zugangsdaten zu dokumentieren. Für Kryptowerte gilt: Ohne Private Key kein Zugriff. Dieser muss für den Erbfall auffindbar und geschützt hinterlegt sein.
- Nachweis der Erbenstellung vorbereiten: Halten Sie gegenüber Banken und custodial Kryptoverwahrern frühzeitig geeignete Nachweise bereit. Ein Erbschein ist nicht immer nötig; beglaubigte letztwillige Verfügungen nebst Eröffnungsniederschrift genügen häufig.
- Datenschutz- und Persönlichkeitsschutzfragen klären: Der erbrechtliche Zugang schließt nach der BGH-Linie die vollständige Kenntnisnahme digitaler Inhalte ein. Konflikte mit dem postmortalen Persönlichkeitsschutz sind im Wege zivilrechtlicher Abwehransprüche zu lösen.
Schutz von digitalen Werten durch strukturierte Nachlassplanung
Das OLG Oldenburg hat die BGH-Linie zum digitalen Nachlass konsequent weiterentwickelt. Für wirtschaftlich wertvolle digitale Präsenzen – etwa Influencer-Accounts, Abonnenten-Kanäle oder geschäftlich genutzte Social-Media-Profile – ist die aktive Weiternutzung durch Erben nun ausdrücklich anerkannt. Das ist ein bedeutsamer Schritt, auch wenn letzte Klarheit durch den BGH noch aussteht.
Online-Banking-Konten und Kryptowerte gehören rechtlich zum Nachlass. Während Banken nach Erbnachweis typischerweise Zugang gewähren, hängt bei Kryptowährungen der reale Zugriff vom Private Key ab. Und fehlende Schlüssel können den Wert faktisch vernichten.
Eine strukturierte Nachlassplanung – rechtlich wie technisch – ist daher dringend zu empfehlen. Wer heute handelt, schützt sowohl seine digitalen Werte als auch seine Erben vor vermeidbaren Verlusten und rechtlichen Auseinandersetzungen.
Sie haben Fragen zur Gestaltung Ihres digitalen Nachlasses oder zur erbrechtlichen Behandlung von Social-Media-Accounts, Online-Banking oder Kryptowerten? Unsere Anwälte beraten Sie gerne. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!
