Testament und Erbschaft: Gute und rechtzeitige Planung zahlt sich aus

Mann unterschreibt Testament mit Kugelschreiber

Nur jeder dritte Erblasser in Deutschland hat ein Testament. Bei den unter 50-Jährigen sind es sogar nur 11 %. Das bedeutet, dass viele Familien und Erblasser für unvorhergesehene Ereignisse nicht vorbereitet sind.

Auch in jungen Jahren kann sich eine testamentarische Absicherung auszahlen, damit nicht über die gesetzliche Erbfolge Stiefgeschwister Erben werden oder es an einer umfassenden Versorgung des Ehepartners bzw. der Kinder fehlt.

Über das Thema Erbschaft und Testament wird oft nur nach Erkrankungen oder anderen Schicksalsschlägen gesprochen oder manchmal auch vor dem Antritt einer längeren Reise. In jedem Fall lohnt sich eine umfassende rechtliche und steuerrechtliche Beratung, um keine ungewollten Überraschungen zu erleben.

Unklare Bedingungen in Testament können zu ungewollter Erbfolge führen

In einem vom OLG München entschiedenen Fall (OLG München, Beschluss vom 7.10.2025 – 33 Wx 25/25e, ZEV 2026, 232) hatte die ledige und kinderlose Erblasserin in einem dem Gericht nur als Fotokopie vorliegenden Testament vor einer größeren Reise verfügt, dass in dem Fall, dass ihr und ihrem Bruder etwas auf den Reisen passieren sollte, eine andere Person Erbe werden sollte. Zwar ließ das Gericht auch das Vorliegen einer bloßen Fotokopie des Testaments als Nachweis für ein formwirksam errichtetes Testament genügen. Allerdings verneinte das Gericht eine Erbeinsetzung der im Testament genannten Erbin, da nach Auslegung des Testaments die Erblasserin die Alleinerbeneinsetzung an die Bedingung geknüpft habe, dass zum Zeitpunkt ihres Versterbens ihr Bruder mit- oder vorverstorben ist. Da der Bruder der Erblasserin erst nach der Erblasserin verstarb, verneinte das Nachlassgericht eine Alleinerbenstellung der im Testament genannten Erbin und sah den vorverstorbenen Bruder der Erblasserin als Alleinerben an. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erblasserin tatsächlich auch ohne Eintritt der Bedingung des Vorversterbens ihres Bruders die im Testament genannte Person als Erbin einsetzen wollte.

Bei jeder Testamentserrichtung ist daher genau zu prüfen, ob die gewünschte Erbeinsetzung und Vermögensverteilung in dieser Art gewünscht ist. Sie sollte auch in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden.

Formvorschriften im Testament unbedingt beachten

Oft bereitet auch die Form der Testamentserrichtung Schwierigkeiten. Wenn nicht ein notarielles Testament (mit kostenpflichtiger notarieller Beurkundung) gewählt wird, muss das Testament handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Fehlt die Unterschrift, ist das Testament unwirksam. Das OLG München hat mit Beschluss vom 9.10.2025 (33 Wx 44/25e, ErbR 2026, 42) jedoch zu Gunsten des Erblassers entschieden, dass durch einen Brief, der die zuvor getroffene Erbeinsetzung in einem wegen fehlender Unterschrift formunwirksam errichteten Testament bestätigt („Brieftestament“), eine wirksame Erbeinsetzung als „Brieftestament“ vorgenommen werden kann, wenn der Erblasser den Brief mit Testierwillen verfasst hat.

Gemeinschaftliches Testament erfordert Zustimmung beider Ehegatten

Wenn Ehegatten durch ein gemeinschaftliches Testament testieren wollen, ist entscheidend, dass eine wirksame Verfügung beider Ehegatten vorliegt. Ein gemeinschaftliches, eigenhändiges Testament von Ehegatten ist unwirksam, wenn der mitunterzeichnende Ehegatte die Haupterklärung des Testaments weder gelesen noch sich dessen Inhalt zu eigen gemacht hat. Die bloße Mitunterzeichnung genügt nicht, um die Ordnungsgemäßheit der Testamentserrichtung zu vermuten. Insofern trägt auch derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments beruft, hierfür die Beweislast (OLG Brandenburg Beschluss vom 10.02.2026 – 3 W 14/23, NJW-Spezial 2026, 23).

In Hinblick auf die formelle und materielle Wirksamkeit eines Testaments macht es daher Sinn, sich bei der Errichtung rechtlich beraten zu lassen.

Ohne Testament drohen Konflikte bei Unternehmensnachfolge

An eine testamentarische Regelung sollte immer auch dann gedacht werden, wenn der Erblasser Unternehmensvermögen oder Anteile an Gesellschaften hält, da die gesetzliche Erbfolge der Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag widersprechen kann. Dies kann schwerwiegende zivil- und steuerrechtliche Folgen nach sich ziehen, die auch eine Veräußerung des Vermögens (mit erneuten ertragsteuerlichen Folgen) erforderlich machen kann. Nur durch eine testamentarische Regelung kann der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge verhindert und die Zuwendung bestimmter Vermögensgegenstände an bestimmte Personen (durch Vermächtnisanordnung) neben der Erbanordnung erreicht werden.

Frühe Testamentsgestaltung ratsam

Soweit möglich, sollte bereits frühzeitig (auch in jungen Jahren) eine vorausschauende Vermögens- und Nachfolgeplanung erfolgen, die insbesondere die Versorgungsbedürfnisse des engsten Familienkreises angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Überlegungen für eine testamentarische Gestaltung können dann im Vorfeld auch steuerrechtliche Gesichtspunkte beachtet und ggf. auch eine Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten durch eine vorweggenommene Erbfolge vorgenommen werden.

Eine frühzeitige testamentarische Regelung zahlt sich auf jeden Fall aus. Wenn Sie Fragen rund um Ihre persönliche Nachlassgestaltung, Unternehmensnachfolge oder ein sonstiges Anliegen haben, kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten.

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Porträt vom Autor

Martina Weisheit

Rechtsanwältin und Steuerberaterin Martina Weisheit bringt fast zwei Jahrzehnte Expertise im Bereich Nachfolgeplanung und Private Clients in unsere Kanzlei ein. Mit ihrer umfassenden Erfahrung bietet sie ganzheitliche Beratung und Vertretung in allen Bereichen der Unternehmens- und Vermögensnachfolge mit Fokus auf familiengeführte Unternehmen, deren Gesellschafter und vermögende Privatpersonen.

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