Verein ändert Satzung umfassend
Ein eingetragener Verein hatte auf seiner Mitgliederversammlung beschlossen, seine Satzung umfassend abzuändern und in diesem Zug auch die Regelung zu den Pflichten der Mitglieder neu zu fassen. Der neugefasste Inhalt sah vor, dass der Verein von volljährigen Mitgliedern jährlich Arbeitsleistungen in angemessenem Umfang oder eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen kann. Die zu leistenden Arbeitsstunden bzw. der stattdessen zu leistende Geldbetrag pro Stunde seien zudem in die Berechnung des Mitgliedsbeitrags bzw. in die Höhe der Umlagen einzubeziehen.
Registergereicht verlangt Obergrenze
Das zuständige Registergericht verlangte, dass bzgl. der erwähnten Umlagen eine Obergrenze in konkreter oder in bestimmbarer Höhe durch den Verein in der Satzung festzulegen sei. Aus diesem Grund forderte es den Verein auf, die Satzung entsprechend zu ergänzen. Dagegen legte der betroffene Verein seinerseits Beschwerde ein. Mangels Erfolgs dieser Beschwerde wendete sich der Verein sodann an das OLG München, was ebenfalls erfolglos blieb.
Unterschied zwischen Beitrag und Umlage
Die getroffene Satzungsregelung ist nach Ansicht des Gerichts nicht mit § 58 Nr. 2 BGB vereinbar. Dieser schreibt vor, dass die Satzung eines Vereins Bestimmungen darüber enthalten soll, ob die Vereinsmitglieder Beiträge zu leisten haben und wenn ja, welche dies konkret sein sollen. Die Höhe der jeweiligen Beiträge muss sich dabei nach der herrschenden Meinung nicht aus der Satzung ergeben, sondern kann durch einen Mitgliederbeschluss oder durch ein in der Satzung dazu bestimmtes Organ festgesetzt werden.
Umlagen seien jedoch anders zu beurteilen. Es handelt sich bei Umlagen um zusätzlich von Mitgliedern erhobene Beiträge zur Deckung des Finanzbedarfs des Vereins. Der Grund dieser Beitragserhebung müsste sich gem. § 58 Nr. 2 BGB unmittelbar aus der Vereinssatzung ergeben. Gleiches gelte für die Höhe von Umlagen, um die mit dem Vereinsbeitritt verbundenen Lasten einem potenziellen Neumitglied offenzulegen. Dabei genüge bzgl. der Höhe bereits eine Angabe der Obergrenze der Umlagen.
Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.
Im gegebenen Fall bliebe der Zweck der Umlagen ebenso unklar, wie ihre Berechnung und Höhe. Die Umlagen seien somit mangels der erforderlichen Transparenz für die Mitglieder nicht nachvollziehbar.
Kosten der Mitgliedschaft insgesamt unklar
Widersinnig erscheint in der gegebenen Entscheidung, dass zwar die Höhe der Umlagen in der Satzung Erwähnung finden muss, nicht aber die Höhe des Mitgliedsbeitrags selbst. Die Vereinsmitglieder haben somit eben keine vollkommene Kenntnis über die mit einer Mitgliedschaft verbundenen Lasten. Entsprechend konsequent wäre es an dieser Stelle, eben diese Lasten für neue Mitglieder erkennbar zu machen.
Arbeitsdienste in Vereinen üblich
Die Anordnung von Arbeitsdiensten in Vereinen als Pflicht der Mitglieder, sog. Hand- und Spanndienste, erfreut sich heute vor allem bei Kleingartenvereinen und Sportvereinen Beliebtheit. Solche Dienste dienen dem Zweck, die dem Verein anfallende Arbeit auf die Schultern der Mitglieder zu verteilen.
Da diese Form der Mitgliederpflichten jedoch zusehends unbeliebter bei den Vereinsmitgliedern wird, sollten sich Vereine hierzu die Frage stellen, ob die Verpflichtung der Mitglieder zu Hand- und Spanndiensten heute noch zeitgemäß ist.
Bei Fragen rund um Mitgliedsbeiträge und Umlagen, wenden Sie sich gerne an unsere Experten im Vereinsrecht.
OLG München, Beschluss vom 28.06.2022 – 34 Wx 153/22
Weiterlesen:
Umlagen und Mitgliedsbeiträge in der Satzung rechtssicher regeln
Rechtssichere Gestaltung der Satzung Ihres Vereins oder Verbands