Im Grundbuch müssen neben dem Namen des nichtrechtsfähigen Vereins auch die Mitglieder eingetragen werden, selbst wenn dies bei mitgliederstarken Vereinen eine faktische Grundbuchsperre zur Folge hat.
Ins Grundbuch müssen alle Mitglieder
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat höchstrichterlich den seit langem geführten Streit entschieden, ob ein nichtrechtsfähiger Verein in das Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen werden kann oder ob daneben auch alle Vereinsmitglieder einzutragen sind. Der BGH hat sich für letztere Variante entschieden. Denn im Grundbuchverfahrensrecht gelte das Prinzip der strengen Publizität sachenrechtlicher Verhältnisse an Grundstücken.
Da es dem nichtrechtsfähigen Verein an jedweder Publizität hinsichtlich der Existenz, des jeweiligen Mitgliederbestandes und seiner jeweiligen Satzung fehlt, könne sich der Rechtsverkehr von seiner Existenz und Identität nicht zuverlässig überzeugen. Der das Grundbuchrecht beherrschende Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit erfordere aber eine der Rechts-klarheit dienende und Verwechslungen ausschließende Angabe des Rechtsinhabers. Eine solche Klarheit sei nur zu erreichen, wenn die Identität des Eingetragenen ohne Schwierigkeiten feststellbar ist. Daher müssen auch die Mitglieder des Vereins in das Grundbuch eingetragen werden.
Faktische Grundbuchsperre ist kein Gegenargument
Für nichtrechtsfähige Vereine ist es häufig unmöglich, alle Mitglieder zu benennen bzw. ständig dem Grundbuchamt Änderungen mitzuteilen, weil der Mitgliederbestand sich häufig ändert. Insbesondere bei Vereinen mit sehr vielen Mitgliedern führt das faktisch dazu, dass Eintragungen im Grundbuch unmöglich werden. Diese Bedenken wies der BGH aber zurück. Reine Praktikabilitätserwägungen wiegen nach Auffassung des BGH nicht so schwer, als dass eine Ausnahme gerechtfertigt wäre. Schließlich könne sich der nichtrechtsfähige Verein in das Vereinsregister eintragen lassen und damit Rechtsfähigkeit erlangen.
Rechtsfähiger Verein kann in Grundbuch eingetragen werden
Während der nichtrechtsfähige Verein nicht alleine unter seinem Namen ins Grundbuch eingetragen werden kann, ist es beim rechtsfähigen, eingetragenen Verein (e.V.) anders: Dieser kann nur unter seinem Namen eingetragen werden, weil er eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Die zusätzliche Eintragung der einzelnen Mitglieder ist dann weder möglich noch nötig.
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BGH, Urteil vom 21.01.2016, Az. V ZB 19/15
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Tags: Verein, Vereinsregister