Das EU-Parlament hat der Verordnung über den Prospekt zugestimmt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist. Das neue Gesetz ist Bestandteil der europäischen Kapitalmarktunion, die innerhalb der kommenden zwei Jahre erreicht sein soll. Besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen von den neuen Prospektvorschriften profitieren.
Ausnahmen von der Prospektpflicht
Für Wertpapierangebote von einer Größenordnung bis maximal 1 Mio. Euro besteht keine Prospektpflicht. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auf eine Prospektpflicht verzichten, wenn es sich um Angebote handelt, bei denen innerhalb von zwölf Monaten höchstens Wertpapiere im Wert von 8 Mio. Euro ausgegeben werden. In diesen Fällen haben die Mitgliedstaaten aber eigene Regelungskompetenzen und können daher nationale Offenlegungspflichten festlegen. Allerdings dürfen die Wertpapiere dann aber auch nur in dem jeweiligen Mitgliedstaat angeboten werden und der Anbieter kann sich nicht auf den Europäischen Pass berufen.
EU-Wachstumsprospekt für KMU
Speziell auf KMU zugeschnitten ist der sog. „EU-Wachstumsprospekt“. Er zeichnet sich durch ein einheitliches Format, eine Zusammenfassung sowie ein besonderes Registrierungsformular und eine spezielle Wertpapierbeschreibung aus. Seine Erstellung ist zulässig bei Wertpapierangeboten von Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von durchschnittlich 500 Mio. Euro innerhalb der letzten drei Jahre und bei Zulassung dieser Wertpapiere auf einem KMU-Wachstumsmarkt. Ist der Emittent nicht an der Börse zugelassen, darf er einen EU-Wachstumsprospekt herausgeben bei Emissionen mit einem Volumen von maximal 20 Mio. Euro innerhalb von zwölf Monaten und bei weniger als 500 Mitarbeitern.
Umfangreiche Beratung für Emittenten
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