Auch in mitgliederstarken Vereinen lässt das tatsächliche Engagement von Mitgliedern immer mehr nach. Ist davon auch die Mitgliederversammlung betroffen, kann dies zu einem Problem werden, z.B. wenn die Satzung hohe Anforderungen an die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung hat. In einem kürzlich vom Oberlandesgericht (OLG) München zu entscheidenden Fall, sah die Satzung eine besonders hohe Hürde für Satzungsänderungen vor.
Veraltete Satzung verhinderte Satzungsänderung
Nach dem Gesetz benötigen Satzungsänderungen die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen auf der Mitgliederversammlung. Im vorliegenden Fall war der Verein jedoch von dieser Regel in seiner Satzung aus dem Jahr 1964 abgewichen und hatte die Hürde für Satzungsänderungen erhöht. Zwar reichte für eine einfache Satzungsänderung eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder aus, es mussten jedoch mindestens 51% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Hinzu kam, dass alle stimmberechtigten Mitglieder zustimmen mussten, wenn der Verein diese Vorschriften über Abstimmungen ändern wollte. Bestrebungen, diese Regelung zu vereinfachen, scheiterten in dem Münchener Fall an dem Umstand, dass gerade einmal 5% der Stimmberechtigten zu den Mitgliederversammlungen des Vereins erschienen und somit das erforderliche Quorum nicht erreicht werden konnte.
Anwendung der gesetzlichen Regelungen, wenn Satzungsänderung sonst unmöglich ist
Ist eine Satzungsänderung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse faktisch nicht mehr möglich, können die Voraussetzungen hierfür auf die Mindestanforderung des Gesetzes gesenkt werden. Hierauf wollte sich auch der betroffene Verein berufen.
Letztlich scheiterte das Begehren des Vereins allerdings daran, dass eine Satzungsänderung nach den Vorgaben in der Satzung nach Auffassung des Gerichts möglich gewesen wäre. Um eine Änderung des notwendigen Quorums herbeizuführen, hätte nach der Satzung die Zustimmung aller Mitglieder auch schriftlich eingeholt werden können. Diesen Versuch hatte der Verein nach der Abstimmung nicht mehr unternommen. Ein Rückgriff auf die gesetzlichen Mindestanforderungen ist erst dann möglich, wenn der Verein zuvor alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Satzungsänderung nach den Vorgaben der eigenen Satzung herbeizuführen. Dies sah das Gericht im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an.
Minderheitenschutz der Satzung
Zudem darf der Rückgriff auf die gesetzlichen Vorgaben nicht den Minderheitenschutz der Satzung unterlaufen. Stimmt z.B. ein Mitglied gegen eine Änderung und ist aber gemäß der Satzung ein einstimmiges Ergebnis erforderlich, ist es zum Schutz dieses einzelnen Mitglieds nicht zulässig, auf die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen zurückzugreifen. Stimmt ein Mitglied gegen den Antrag auf Satzungsänderung, scheitert die Erfüllung der Satzungsvorgaben nicht allein aus tatsächlichen Gründen, sondern an der Gegenstimme des Mitglieds.
Damit sind nicht tatsächliche Gegebenheiten, sondern ist allein die Entscheidung des einzelnen Mitglieds, deren Schutz das Einstimmigkeitserfordernis der Satzung gerade bezweckt, die Ursache für das Scheitern der Satzungsänderung. So auch in dem vom OLG München entschiedenen Fall: Die Satzung sah für eine Satzungsänderung ein einstimmiges Votum der Mitglieder vor. Da eines der Vereinsmitglieder gegen die Satzungsänderung gestimmt hatte, kam ein Rückgriff auf die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen auch aus Gründen des Minderheitenschutzes nicht in Betracht.
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Der vorliegende Fall zeigt sehr gut, dass Vereine ihre Satzungen stets an die aktuellen Strukturen und die tatsächlichen Umstände des Vereinslebens anpassen sollten. Grund muss nicht nur ein Ausbleiben der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung sein. Auch positive Entwicklungen durch Wachstum oder durch Erweiterung der Tätigkeitsbereiche erfordern häufig eine Neuordnung des Vereinsinnenlebens. Auch die Professionalisierung des Vereins kann durch entsprechende Regelungen in der Satzung unterstützt werden und nicht zuletzt gehören passende Satzungsregelungen mit zu einer guten Compliance. Daher ist es ratsam, in regelmäßigen Abständen die Satzung auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Gerne sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte dabei behilflich.
OLG München, Urteil v. 30.01.2020 – 31 Wx 371/19
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Tags: Vereinssatzung