Das Kammergericht (KG) Berlin hatte in einem Urteil vom 16.03.2023 darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein nichtrechtsfähiger Idealverein als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden kann. Diese Thematik ist trotz höchstrichterlicher Klärung im Jahr 2016 immer wieder aktuell.
Grundbuchamt weist Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins zurück
Die Kläger waren Eigentümer zu 3/10 und zu 7/10 eines im Grundbuch eingetragenen Grundstücks und zu denselben Bruchteilen bzgl. eines Miteigentumsanteils von 1/17 eingetragen. Sie errichteten den streitbefangenen Verein als ideellen Verein. Die Vereinssatzung sah vor, dass er aus der Personenvereinigung seiner Mitglieder als Gesamthandsgemeinschaft besteht.
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Die beiden Kläger wurden zum Vorstand des Vereins gewählt. Sie übertrugen ihre Miteigentumsanteile an dem streitbefangenen Grundstück durch notarielle Urkunde an den Verein und erklärten die Übereignung des Eigentums an den Grundstücken (Auflassung) sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Vereins. Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Umschreibung des Eigentums auf den Verein jedoch zurück und kam auch einer durch die Kläger im Namen des Vereins erfolgten Beschwerde im Namen des Vereins nicht nach.
KG Berlin sieht keine Eintragungshindernisse
Nach Auffassung des KG Berlin war die eingelegte Beschwerde zulässig und begründet. Ein Eintragungshindernis in das Grundbuch gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GBO bestehe nicht, weshalb es keine triftigen Gründe für die Zurückweisung des Antrags auf Umschreibung gäbe. Bestehende Hindernisse seien zudem gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO rückwirkend beseitigt worden. Die Eintragung sei rechtmäßig, da die erforderliche Einigung wirksam erklärt und dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO nachgewiesen worden sei.
Mitglieder nichtrechtsfähiger Vereine müssen mit in das Grundbuch eingetragen werden
Als Verein, der einen nichtwirtschaftlichen Zweck verfolgt, erlangt er seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Eine Eintragung ist im gegebenen Fall nicht erfolgt und wäre auch nicht möglich gewesen, da der Verein lediglich zwei Mitglieder hat und somit die zur Eintragung erforderliche Anzahl von mindestens sieben Mitgliedern i.S.d. § 56 BGB nicht erreicht.
Zur Eintragung eines nichtrechtsfähigen Vereins in das Grundbuch ist erforderlich, dass neben dem Namen des Vereins auch dessen Mitglieder eingetragen werden. Der Grund dafür ist die Verweisung des § 54 Satz 1 BGB auf die Normen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. §§ 705 ff. BGB, wovon auch § 47 Abs. 2 GBO erfasst wird. Danach sind auch die Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen, wenn eine Gesellschaft als Eigentümer eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden soll.
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KG Berlin, Beschluss v. 16.03.2023 – 1 W 445/22
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