Das Verbot des Abbrennens von Knallkörpern im Fußballstadion dient dem Schutz der Menschen und nicht dem Schutz des Vereins, keine Verbandsstrafe verhängt zu bekommen. Daher kann ein Zuschauer nicht für die Zahlung einer Verbandsstrafe in Regress genommen werden.
Fußballfan zündet Knallkörper
Es ist allgemein bekannt, dass das Zünden von Feuerwerkskörpern in Fußballstadien untersagt ist. Trotz dieses Verbotes kommt es immer wieder vor, dass Chaoten die Gefährlichkeit ihres Handelns verkennen oder gar bewusst ignorieren. Letztlich schaden sie damit „ihrer“ Mannschaft, weil – und das dürfte auch allgemein bekannt sein – die Fußballvereine nach den Statuten des DFB für das Handeln ihrer Anhänger mittels Verbandsstrafen bestraft werden können und regelmäßig in nicht unempfindlichen Ausmaß auch bestraft werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte sich mit dem Handeln eines solchen Chaoten zu beschäftigen. Dieser zündete während eines Fußballspiels einen Knallkörper und warf ihn auf den Unterrang der Nordtribüne. Unter anderem deswegen verhängte das Sportgericht des DFB gegen den Verein eine Verbandsstrafe. Der Verein nahm den Zuschauer dafür in Regress. Das LG Köln gab erstinstanzlich dem Verein Recht. Dagegen legte der beklagte Zuschauer erfolgreich Berufung ein.
Verein erhält Verbandsstrafe
Das OLG Köln war nämlich der Ansicht, dass die Hausordnung des Stadions zwar ein Verbot des Zündens von Knallkörpers beinhalte, jedoch der Schutzzweck dieser Norm die besondere Gefährlichkeit von Knallkörpern für die menschliche Gesundheit sei. Zuschauer, Organisationspersonal und Spieler seien durch die mit dem Feuer und der Explosion verbundenen Gefahren gleichermaßen bedroht. Die Verbandsstrafe hingegen sei vom Schutzzweck dieser Norm nicht umfasst. Vielmehr habe sich der Verein freiwillig dem DFB-Statut unterworfen und damit dem Risiko, eine Verbandstrafe zu erhalten, ausgesetzt. Zwar dürfte auch dem Beklagten nicht entgangen sein, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen kann. Insoweit jedoch eine bewusste Übernahme dieses Risikos durch den Beklagten anzunehmen, erschien dem OLG Köln zu weitgehend. Die komplexe Rechtslage nach der Satzung des DFB und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sowie die möglichen finanziellen Folgen dürften sich dem durchschnittlichen Zuschauer nämlich kaum erschließen.
Damit wendet sich das OLG Köln gegen das OLG Rostock (Urteil v. 24.04.2006, Az. 3 U 106/05), das im Jahr 2006 noch anders entschieden hatte und dem Verein einen Schadensersatzanspruch gegen den Störer zusprach. Interessant wird sein, was der BGH zum Urteil des OLG Köln zu sagen hat. Die Revision gegen das Urteil hat das OLG Köln zugelassen.
Benutzungsordnung von Sportstätten überprüfen
Vereine sollten die Benutzungsordnungen ihrer Sportstätten überprüfen und die Überwälzung von Verbandsstrafen auf etwaige Störer (wirksam) regeln. Dies dürfte unserer Auffassung nach grundsätzlich möglich sein, wenn gewisse Voraussetzungen beachtet werden. Wichtig ist vor allem, dass die Regelungen, die zumeist Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sein werden, wirksam in die Vertragsbeziehung zum Zuschauer einbezogen werden. Ferner müssen die Regelungen transparent sein und einer sog. AGB-Inhaltskontrolle standhalten. Für kleinere Verstöße kommen pauschalisierte Schadensersatzansprüche in Betracht, die es den Vereinen ermöglichen, Schadensersatz zu fordern, ohne den Schaden konkret beziffern zu müssen. Insbesondere Sportvereine, die ihre Sportstätten an Dritte vermieten (z.B. Tennishallen), sollten außerdem umfangreiche (wirksame) Haftungsregelungen aufnehmen.
Für Fragen rund um Haftung im Verein und Verband sind unsere spezialisierten Anwälte Ihr richtiger Ansprechpartner.
OLG Köln, Urteil vom 17.12.2015, Az. 7 U 54/15
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Tags: Schadensersatz, Verband, Verbandsstrafe, Verein