Die Mitgliedschaft im Verein endet entweder durch Austritt oder Kündigung; möglich ist auch das Ende durch Tod. Diese gesetzgeberische Grundintention der automatischen Beendigung der Mitgliedschaft bei Versterben kann Vereinen in der Praxis allerdings Schwierigkeiten bereiten. Eine Satzungsanpassung kann im Einzelfall helfen unnötige Probleme zu vermeiden.
Erbin zahlt Mitgliedsbeiträge weiter
Viele Vereinssatzungen enthalten eine Satzungsbestimmung, wonach die Vereinsmitgliedschaft (automatisch) mit dem Tod des Vereinsmitglieds endet. Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, wonach die Mitgliedschaft gemäß § 38 BGB nicht vererblich ist. Das Problem dabei: Nicht selten erfahren gerade größere Vereine erst spät vom Tod eines Vereinsmitgliedes. So war es auch in einem Fall, den das Amtsgericht (AG) München verhandelt hat.
Das Vereinsmitglied verstarb bereits im Jahr 2005. Die Tochter und zugleich Erbin des Vereinsmitgliedes zahlte die Jahresbeiträge aber einfach vier Jahre lang weiter. Nachdem sie die Zahlungen ab dem Jahr 2010 einstellte, aber weiterhin den Verein vom Ableben nicht unterrichtete, leitete der Verein ein gerichtliches Mahnverfahren ein. Damit wollte der Verein die Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2010-2014 zwangsweise vom Vereinsmitglied erhalten. Nicht schlecht staunen mussten die Verantwortlichen des Vereins, als sie daraufhin vom Gericht erfuhren, dass ihr Vereinsmitglied seit dem Jahr 2005 gar nicht mehr lebte. Um nicht leer auszugehen, wechselte der Verein die Strategie und verlangte nunmehr Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge von der Erbin. Schließlich hatte sie ja die Mitgliedsbeiträge trotz des Todes des Mitglieds vier Jahre lang einfach weitergezahlt. Dadurch sei sie selbst Vereinsmitglied geworden, meinte der Verein.
Zahlung der Vereinsbeiträge kein Mitgliedsantrag
Dem schloss sich das AG München nicht an. Durch den Tod sei das Mitgliedschaftsverhältnis erloschen. Zwar hätte die Erbin laut Vereinssatzung selbst Vereinsmitglied werden können. Dies hätte aber einer ausdrücklichen Willenserklärung der Erbin bedurft. Sie hätte also ausdrücklich erklären müssen, selbst Mitglied werden zu wollen. Dies sei aber nicht geschehen. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge reiche hierzu jedenfalls nicht aus. Im Übrigen gebe es keine Verpflichtung der Erben, den Verein über das Ableben zu informieren. Auf dem finanziellen Schaden für die Gerichtsverfahren blieb der Verein daher sitzen.
Teure Mahn- und Gerichtskosten sparen
Vereine, die nicht wissen, warum ein Vereinsmitglied seinen Vereinsbeitrag nicht zahlt, sollten zunächst ein Mahnschreiben per Einwurfeinschreiben an die letzte bekannte Anschrift des Vereinsmitgliedes versenden. Wenn darauf keine Reaktion erfolgt, sollten sie, wenn die Vermutung im Raum steht, dass das Mitglied umgezogen oder verstorben sein könnte, beim Einwohnermeldeamt eine entsprechende Auskunft erbitten. Diese Auskunft kostet derzeit in der Regel zwischen 6 und 15 Euro und bietet Sicherheit in der Frage, ob jemand verstorben ist. So kann der Verein teure Mahn- und Gerichtskosten sparen, auf denen er sitzenbleibt, wenn er erst nach Einleitung dieser rechtlichen Schritte vom Tod des Mitglieds erfährt.
Des Weiteren kann es sich im Einzelfall anbieten, die Vereinssatzung dahingehend anzupassen, dass die Mitgliedschaft entgegen § 38 BGB vererblich ist. Dann hätte im vorliegenden Fall die Tochter die Mitgliedsbeiträge nachzahlen müssen. Zu bedenken ist außerdem noch Folgendes: Wenn die Mitgliedschaft mit dem Tod endet, aber die Erben einfach weiterzahlen, droht dem Verein ein Rückforderungsanspruch der Erben – und das, obwohl der Verein an sich nichts falsch gemacht hat.
Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte bei der Überprüfung und Anpassung Ihrer Vereinssatzung behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Pressemitteilung des AG München vom 28.10.2016 zum Az. 242 C 1438/16
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Tags: Erbe, Verein, Vereinsmitglied, Vereinssatzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
„§ 38 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.“
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Sie schreiben : „Des Weiteren kann es sich im Einzelfall anbieten, die Vereinssatzung dahingehend anzupassen, dass die Mitgliedschaft entgegen § 38 BGB vererblich ist. Dann hätte im vorliegenden Fall die Tochter die Mitgliedsbeiträge nachzahlen müssen.“
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Ganz sicher, daß irgend ein Verein prädistiniert ist, geltendes Recht ins Gegenteil zu verkehren?
Hallo,
die gesetzlichen Vorgaben des BGB finden nur insoweit Anwendung, als die Vereinssatzung keine gesonderten Regelungen enthält. Dieser Grundsatz der Satzungsfreiheit, der gesetzlich in § 40 BGB niedergeschrieben ist, ermöglicht hierbei auch die Abweichung des hier diskutierten § 38 zur Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Mitgliedschaftsrechte.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Fein