Vereine lassen sich nach den §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Vereine bzw. Idealvereine einteilen. Diese Unterscheidung wird bei der Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister relevant: Denn nur nicht wirtschaftliche bzw. Idealvereine können hier eingetragen werden und dadurch Rechtsfähigkeit erlangen. Wann ein Verein in welche „Kategorie“ einzuordnen ist, war jüngst Thema einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle.
Verein betreibt Dorfkneipe
Der Fall vor dem OLG Celle betraf einen Verein, der sich zur Erhaltung und zum Betrieb einer Dorfkneipe gegründet hatte. Dabei sah die Satzung als Vereinszweck die Förderung des sozialen Miteinanders, der Kultur und politischen Debatte im ländlichen Raum sowie lokaler und demokratischer Selbstorganisation, der Begegnung von Menschen und der Gemeinschaftsstiftung vor. Dies sollte durch den Betrieb der Kneipe erreicht werden. Ganz ausdrücklich war keine Gewinnausschüttung an die Mitglieder des Vereins vorgesehen. Der Verein strebte die Eintragung ins Vereinsregister als nicht wirtschaftlicher Verein gemäß § 21 BGB an. Das Registergericht wies dieses Begehren jedoch zurück.
Betrieb einer Kneipe ist wirtschaftliche Betätigung
Der Verein gab sich mit der Zurückweisung des Registergerichts nicht zufrieden und legte Beschwerde beim OLG Celle ein. Die Beschwerde hatte jedoch keinen Erfolg: Der 9. Senat des OLG Celle war der Auffassung, dass mit dem Betreiben einer Kneipe der Paradefall der wirtschaftlichen Betätigung im Sinne des § 22 BGB erfüllt sei. Für die Wirtschaftlichkeit des Vereins spreche, so das Gericht, dass dieser die Kneipe als Hauptzweck und nicht als untergeordneten Nebenzweck betreiben wolle. Es mangele ihm also an einem ideellen Hauptzweck, da die Tätigkeit des Vereins auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins gerichtet sei.
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Die in der Satzung beschriebenen Zwecke würden dabei lediglich den Betrieb der Kneipe, in der es hauptsächlich um den Ausschank von alkoholischen oder nicht alkoholischen Getränken gehe, idealisieren. Auch dass der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt sei, spreche für die Einordnung als wirtschaftlicher Verein.
Alternative: Gemeinschaftshaus
Wir halten die Entscheidung des Gerichts für richtig. Der Betrieb einer Kneipe bzw. Gaststätte, in der der Konsum von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken im Mittelpunkt steht, kann entgegen dem Wortlaut der Satzung keine ideellen Zwecke verwirklichen. Der Verein wäre eintragungsfähig gewesen, wenn er seine Zwecke stattdessen durch den Betrieb eines Gemeinschaftshauses verwirklicht hätte. Denn in diesem Fall steht nicht der Konsum von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken im Vordergrund, sondern stattdessen das gemeinschaftliche Zusammenkommen und das soziale Miteinander im Gemeinschaftshaus ohne jeglichen Konsumzwang.
Korrekte Satzungsgestaltung ist entscheidend
Diese Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig die Erstellung einer rechtssicheren und einwandfrei gestalteten Satzung ist. Unsere Spezialisten für Vereinsrecht verfügen über langjährige Erfahrung in der Gestaltung von Satzungen und helfen Ihnen gerne weiter.
OLG Celle, Beschluss v. 06.10.2021 – 9 W 99/21
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