Grundsätzlich genießen Vereine sehr viel Freiheit bei der Gestaltung ihrer Satzungen. Diese Freiheit ist allerdings nicht unbegrenzt, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 14.10.2021 zeigt. Insbesondere die Entscheidungsbefugnis über wichtige Vereinsangelegenheiten dürfen Vereine in ihren Satzungen nicht auf ein einzelnes, externes Wirtschaftsunternehmen übertragen, so das Gericht.
Golfverein mit kreativer Satzung
In dem Fall vor dem OLG Düsseldorf ging es um einen Golfverein, der seine neu gestaltete Satzung beim Vereinsregister zur Eintragung anmelden wollte. Die Satzung enthielt mehrere Regelungen, die der Eigentümerin der Golfanlage – eine GmbH & Co. KG – weitgehende Rechte einräumten: So konnte diese z.B. allein über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheiden und war automatisch Vereinsmitglied und -vorstand. Ferner konnten Teile der Satzung nur mit ihrer Zustimmung geändert werden. Zudem wurden die gesetzlichen Regelungen für die Berufung und Abberufung von Vorständen in der Satzung ausgeschlossen.
Registergericht verweigert Eintragung der Satzungsänderung
Das Registergericht war mit der Satzungsänderung nicht einverstanden und verweigerte deren Eintragung in das Vereinsregister. Der Grund: Falls der Eigentümer der Golfanlage nicht mehr Vorstandmitglied des Vereins sein sollte, könnte er weiterhin – als außenstehender Dritter – über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden, was jedoch nicht mit der Vereinsautonomie zu vereinbaren wäre. Dasselbe gelte für die Regelung, wonach Teile der Satzung nur mit der Zustimmung des Eigentümers geändert werden könnten.
OLG Düsseldorf: Satzung verstößt gegen die Vereinsautonomie
Der Verein wollte die Entscheidung des Registergerichts nicht akzeptieren und legte Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein – allerdings ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Satzung des Vereins in wichtigen Punkten die Vereinsautonomie verletze und somit nicht in das Vereinsregister eingetragen werden könne.
Die Vereinsmitglieder, so das Gericht, würden aufgrund der Satzung von den wesentlichen Entscheidungen des Vereins ausgeschlossen. Denn diese dürfe nur die Eigentümerin der Golfanlage treffen, die jedoch nicht zwingend Vereinsmitglied sein müsse und somit diese Entscheidungen auch als Nicht-Vereinsmitglied treffen könnte. So entscheide sie etwa allein über die Aufnahme von neuen Mitgliedern und könnte dabei nach freiem Ermessen entscheiden, da die Vereinsmitglieder über kein Mitsprache-, Veto- oder Kontrollrecht verfügen. Diese Satzungsregelung entziehe den Vereinsmitgliedern einen wichtigen Teil ihrer Vereinsautonomie, nämlich das Recht, über die personelle Zusammensetzung ihres Vereins mitzubestimmen.
Unzulässig, so das Gericht, sei ebenfalls die Vorschrift, wonach bestimmte Änderungen von Satzungsregelungen, wie z.B. zur Aufnahme von neuen Mitgliedern, der Zustimmung der Eigentümerin bedürfen. Diese Regelungen seien daher für die Mitgliederversammlung effektiv unabänderlich, was einen Verstoß gegen die Vereinsautonomie darstelle.
Satzung verstößt gegen zwingendes Recht
Die Satzung verstoße ferner gegen zwingendes Recht: Denn die Regelung, wonach die gesetzlichen Regelungen zur Berufung und Abberufung von Vorständen ausgeschlossen werden, schließe auch die Anwendung des § 27 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit aus. Diese Regelung besagt, dass Vorstände grundsätzlich jederzeit abberufen werden können, wobei Vereine diese Möglichkeit in ihren Satzungen von dem Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig machen können. Es handelt sich bei dieser Regelung um zwingendes Recht, da das BGB keine unwiderrufliche Bestellung eines Vereinsvorstands zulässt. Ein Ausschluss dieser Regelung in einer Satzung sei daher nicht möglich, so das Gericht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.10.2021 – I-3 Wx 67/20
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Es wäre grundsätzlich hilfreich, wenn (auch weiterhin) in den Beiträgen bei der Verwendung von Urteilen bzw. Beschlüssen von Gerichten die Angaben (Datum der Entscheidung, Aktenzeichen) weiterhin enthalten wären. Das würde u.U. Recherchen ersparen. Vielen Dank!
Vielen Dank für den Hinweis, Herr Stelzer. Den Beschluss hatten wir tatsächlich vergessen. Jetzt ist er verlinkt.
Mit freundlichen Grüßen
Isabelle Wolf