Anzahl der Mitglieder entscheidend
Viele Rechtsgebiete, die die Allgemeinheit betreffen, kennen eine Verbandsklagebefugnis: z.B. das Wettbewerbs- und Kartellrecht, das Naturschutzrecht, das Verbraucherschutzrecht oder das Tierschutzrecht. Kennzeichnend in allen Rechtsgebieten ist, dass für die Anerkennung der Verbandsklagebefugnis den jeweiligen Organisationen eine erhebliche Anzahl an Mitgliedern angehören und sie über eine bestimmte Leistungsfähigkeit aufgrund ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung verfügen müssen.
Nur so ist gewährleistet, dass die Verbände auch tatsächlich für die Allgemeinheit sprechen und keine Einzelinteressen vertreten. Bei einem zu kleinen Verband mit zu wenigen Mitgliedern besteht ferner das Risiko, dass das Ausscheiden von Mitgliedern die Fortsetzung der Verbandsarbeit gefährdet.
Antrag bei zuständiger Behörde
Damit eine Organisation eine Verbandsklagebefugnis erhält, muss sie einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung der Verbandsklagebefugnis bei der zuständigen Behörde stellen.
Im Bereich des Natur- und Umweltrechts ist zunächst zu unterscheiden wie groß der Tätigkeitsbereich der Organisation ist. Beschränkt sich dieser auf ein Bundesland, ist der Antrag bei der zuständigen Landes-behörde zu stellen. Ist der Tätigkeitsbereich der Organisation größer, ist das Umweltbundesamt für die Anerkennung zuständig. Im Verbraucherschutzrecht ist der Antrag beim Bundesamt für Justiz zu stellen. Dagegen ist im Tierschutzrecht zu beachten, dass nicht alle Bundesländer eine Verbandsklagebefugnis im Tierschutzrecht vorsehen.
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Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis
Tags: Verbandsklage