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Verbände aufgepasst: Satzungsgrundlage für Disziplinarmaßnahmen bei Mitgliedsvereinen schaffen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil die Unwirksamkeit eines vom Weltfußballverband FIFA für den deutschen Regionalligaverein SV Wilhelmshaven e.V. angeordneten Zwangsabstiegs festgestellt. Der Beschluss des Präsidiums des für die Durchführung der deutschen Regionalliga Nord zuständigen Norddeutschen Fußballverbands e.V. war nichtig, da es für den mit ihm angeordneten Zwangsabstieg in der Satzung des Norddeutschen Fußballverbands e.V. an einer Rechtsgrundlage fehlte und sich der SV Wilhelmshaven e.V. auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des Zwangsabstiegs nach dem FIFA-Reglement unterworfen hatte. Diese Entscheidung des BGH ist für alle Verbände von Bedeutung.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass Vereinsbeschlüsse dann nichtig sind, wenn die Beschlussfassung gegen das Gesetz, die guten Sitten oder zwingende Vorschriften der Satzung verstößt. Beschlüsse, die in Ausübung der aus der Vereinsautonomie gemäß Art. 9 GG hergeleiteten Sanktionsgewalt Disziplinarmaßnahmen zum Gegenstand haben, bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit der Regelunterworfene einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden kann, ob er diesen hinnehmen beziehungsweise ob er sein Verhalten danach einrichten will.

Satzungsgrundlage bei übergeordnetem Verband nicht ausreichend

Bisher war es umstritten, ob für eine Disziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung dieses Vereins bestehen muss oder ob es ausreicht, wenn der übergeordnete Verband, dem das betroffene Vereinsmitglied nicht angehört, eine entsprechende Bestimmung in seiner Satzung hat. Der BGH hat nun klargestellt, dass es für die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins bedarf oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied.

Regeln eines übergeordneten Verbands gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins.

Verbände sollten für Satzungsgrundlage bei den Mitgliedsvereinen sorgen

Oftmals sind die Disziplinarbefugnisse von Dachverbänden, wie der prominente Fall der FIFA zeigt, nicht ausreichend bis in die unteren Verbandsebenen geregelt. Mit dem Urteil des BGH ist nun klar, dass Verbände bei fehlender Regelung in den Satzungen der Mitgliedsvereine ihre Kompetenzen nicht gegenüber deren Mitgliedern ausüben können. Die Satzungen der Mitgliedsvereine sollten daher angepasst werden, wenn eine solche Satzungsgrundlage bei den Mitgliedsvereinen fehlt.

Dies liegt auch im Interesse der Mitgliedsvereine, die sich ihren Mitgliedern gegenüber auf Verbandsregelungen berufen wollen: Einerseits ist es nämlich Sache der Mitgliederversammlung des nachgeordneten Vereins, bei Beschlussfassungen über die Satzung die Zugehörigkeit des Vereins zu einem Dachverband zu berücksichtigen. Andererseits haben die Repräsentanten des Vereins in der Mitgliederversammlung des Dachverbands den erforderlichen Einfluss auf dessen Satzung zu nehmen, soweit sie auch in dem untergeordneten Verein gelten soll.

Gerne prüfen unsere Anwälte für Verbandsrecht Ihre Verbandssatzung und helfen bei einer rechtssicheren Ausgestaltung auf allen Verbandsebenen.

BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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