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Veränderung der Wortmarke kann zu Löschung führen

Jede eingetragene Marke muss auch für diejenigen Waren und Dienstleistungen genutzt werden, für die sie angemeldet wurde. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Marken nur auf Vorrat angemeldet oder sogar absichtlich blockiert werden, um andere von der Benutzung auszuschließen.

Fünfjährige Benutzungsschonfrist

Das Gesetz räumt dem Inhaber eine fünfjährige Benutzungsschonfrist ein. Er ist also nicht sofort zur Benutzung verpflichtet. Das bedeutet, dass erst nach Ablauf von fünf Jahren im Streitfall nachgewiesen werden muss, dass die Marke auch tatsächlich für alle vorgesehenen Waren und Dienstleistungen benutzt wird. Vorher kann der Inhaber sich stets auf die Benutzungsschonfrist berufen. Benutzt er die Marke jedoch auch nach fünf Jahren nicht oder nicht für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen, droht eine (Teil-)Löschung.

Wortmarke in veränderter Form

Was passiert aber, wenn eine Wortmarke zwar für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt wird, aber in einer gegenüber der Eintragung veränderten Form?

Das Gesetz regelt, dass eine rechtserhaltende Benutzung auch bei der Verwendung in abweichender Form vorliegen kann, sofern diese Abweichung nicht den kennzeichnenden Charakter der Marke verändert. Zu der Frage, wann der Charakter der eingetragenen Marke verändert wird, hat der Bundesgerichtshof vor kurzem Stellung genommen (BGH, Beschluss vom 11.05.2017 – Az. I ZB 6/16). In dieser Entscheidung hat das Gericht klargestellt, dass keine Benutzung der Marke „Dorzo“ vorliegt, wenn sie als „DorzoVision®“, „DorzoComp-Vision®“ und „DorzoComp-Vision® sine“ benutzt wird.

Zusatz kann Charakter der Marke ändern

Die Bestandteile seien keine selbstständigen Zusätze der Marke „Dorzo“, sondern vielmehr ein einheitlicher Herkunftshinweis, sodass eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke gegeben sei.

Entscheidend ist, dass weitere Elemente wie zusätzliche Wörter (hier: Vision und Comp), Bilder, Formen oder Farben einen relevanten Bezug zur Marke aufweisen. Dabei darf es sich nicht um lediglich von der Marke völlig unabhängige allgemeine Sachangaben oder Ausstattungselemente handeln, die für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Marke ohne Bedeutung sind. Andernfalls kann die Löschung der Marke drohen.

Unsere Experten für Markenrecht beraten Sie gern, wenn Sie Ihre Marke unter einer abweichenden Bezeichnung verwenden oder Ihr Corporate Design ändern wollen.

Weiterlesen:
Warum die Anmeldung einer Marke für Ihr Geschäft von entscheidender Bedeutung sein kann
Erfahrene Anwälte für Markenrecht & Markenschutz

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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