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Unternehmerkredit: Risiken, Restrukturierung, Vertragsklauseln

Unternehmerkredit: Risiken, Restrukturierung, VertragsklauselnSchnelle Entschuldung für bestandsfähige Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten durch EU-Restrukturierungsrichtlinie

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union haben am 20.06.2019 die als „Restrukturierungsrichtline“ bezeichnete Richtlinie (EU) 2019/1023 erlassen. Die Richtlinie ist bis zum 17.07.2021 in nationales Recht umzusetzen. Durch die Richtlinie soll ein Restrukturierungsrahmen geschaffen werden, der bestandsfähigen Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten die Fortsetzung ihres Betriebs ermöglicht. Kurz: Der redliche Unternehmer soll zeitnah in den Genuss einer vollen Entschuldung kommen können, und die Verfahrensdauer der nationalen Verfahren soll verkürzt werden.

Neue Risikolage bei Unternehmerkrediten

Das Konzept des vorgesehenen Restrukturierungsrahmens ist schuldnerfreundlich ausgestaltet und hat das Potenzial, die bestehende Risikolage der Banken im Unternehmerkreditgeschäft deutlich zu verschärfen.

Die Richtlinie schafft den Regelungsrahmen für ein dem Insolvenzverfahren zeitlich vorgelagertes Restrukturierungsverfahren, das dem Schuldner bei einer wahrscheinlichen Insolvenz die Möglichkeit einer Restrukturierung bietet, um eine Insolvenz abzuwenden und die Bestandsfähigkeit sicherzustellen.

Praktische Auswirkungen für Unternehmer und Unternehmen

  • Restrukturierung in Eigenverwaltung des Schuldners
    Kern des Restrukturierungsverfahrens ist die Restrukturierung in Eigenverwaltung des Schuldners. Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragen ist nur ausnahmsweise vorgesehen. Dabei behält der Schuldner ganz oder teilweise die Kontrolle über die Vermögenswerte und den täglichen Betrieb des Unternehmens.
  • Einschränkungen bei der Insolvenzanfechtung
    Transaktionen im Zusammenhang mit der Restrukturierung in einer späteren Insolvenz des Unternehmens werden grundsätzlich privilegiert und unterliegen nicht ohne Weiteres der Insolvenzanfechtung.
  • Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen (Moratorium)
    Ein weiteres wichtiges Element der Restrukturierungsrichtlinie ist die Möglichkeit für den Schuldner, eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen (Moratorium) für sich in Anspruch zu nehmen. Daraus folgt zunächst, dass die Bank rückständige Kreditforderungen während des Moratoriums nicht mehr im Wege der Vollstreckung durchsetzen kann. Dies gilt ebenso für die Durchsetzung der Forderungen im Wege der Sicherheitenverwertung. Das Moratorium entfaltet darüber hinaus auch Sperrwirkung für vertragliche Veränderungen. Die betroffenen Gläubiger dürfen in Bezug auf rückständige Forderungen bei Erlass der Aussetzung nicht allein aufgrund der Nichtrückzahlung Leistungen aus wesentlichen noch zu erfüllenden Verträgen verweigern, diese Verträge kündigen, vorzeitig fällig stellen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern. Weiterhin erstreckt sich die Sperrwirkung des Moratoriums auf die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

Praktische Auswirkungen für Kreditwirtschaft und Banken

  • Erschwerte Durchsetzung von Kreditforderungen
    Durch das Moratorium, das dem vorübergehenden Schutz von Restrukturierungsbemühungen dient, wird die Bank sowohl an der Durchsetzung ihrer Kreditforderungen als auch an der Kreditkündigung trotz eines bestehenden Kündigungsrechts gehindert und kann gleichzeitig den Zugriff auf die Sicherheiten verlieren. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass sich die Anforderungen an die Unterlegung des Kredits mit Eigenkapital verschärfen werden.
  • Anpassung der internen Kontrollsysteme
    Deutsche Banken werden dem Restrukturierungsverfahren und den damit verbundenen Schutzmechanismen zugunsten des Kreditnehmers durch Anpassung ihrer internen Kontrollsysteme, insbesondere bezogen auf die Kreditvergabeentscheidungen und Verwendung geeigneter Vertragsklauseln entgegenzuwirken haben.
  • Anpassung von Vertragsklauseln
    Ferner sollten Banken prüfen, inwieweit durch die Restrukturierungsrichtlinie Anpassungsbedarf hinsichtlich ihrer Vertragsklauseln besteht. Banken sollten rechtzeitig ihre Kündigungsrechte bei Zahlungsrückständen anpassen, um so ihre Verhandlungsposition während eines Moratoriums zu verbessern. Flankierend könnten Vertragsklauseln verwendet werden, die den Kreditnehmer bei bestehenden Zahlungsrückständen dazu verpflichten, die Absicht eines Moratoriums der Bank einige Tage zuvor anzukündigen. Auch kann möglichen Restrukturierungsverfahren durch einen frühzeitigen Verkauf der Kreditforderung begegnet werden. Dies wird durch eine Vertragsklausel erreicht, die den Kreditnehmer zu frühzeitigen Hinweisen auf etwaige künftige Zahlungsschwierigkeiten verpflichtet.

WINHELLER berät Banken und Unternehmen zu Unternehmerkrediten

Unsere Anwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu allen Themen rund um den Unternehmerkredit. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu! Sie erreichen uns unter info@winheller.com oder 069 76 75 77 80.

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Dr. Annette Wagemann

Dr. Annette Wagemann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät Unternehmen und deren Manager umfassend zu wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Bei WINHELLER ist sie auf die rechtliche Strukturierung von Geschäftsmodellen, Corporate Governance und Compliance spezialisiert.

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