Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darüber diskutiert, ob DSGVO-Verstöße nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden können. Nun entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass das UWG als Grundlage für Abmahnungen durchaus herangezogen werden kann.
Händler kam Informationspflichten nicht nach
In erster Instanz klagte ein Wettbewerbsverband gegen einen Händler von Kraftfahrzeugteilen, der seine Ware über eBay vertrieb. Dieser hatte es versäumt, seine Kunden über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.
Daraus resultierte eine Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes, deren Befolgung dieser Verband letztlich klageweise vor dem Landgericht Stuttgart durchsetzen wollte. Nach Klageabweisung in erster Instanz kam es nun zu dem Berufungsprozess, in dem das Oberlandesgericht zugunsten des klagenden Verbandes entschied.
Verbände können sich Verletzer frei auswählen
Zunächst stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Wettbewerbsverband entgegen der Auffassung des beklagten Händlers klagebefugt sei und durch die Klage auch nicht rechtsmissbräuchlich handele. Ein Einwand des Beklagten, der Verband klage gegen willkürlich ausgewählte Rechtsverletzer, wurde jedoch mit dem Argument entkräftet, dass es Verbänden grundsätzlich freistehe, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen.
DSGVO-Vorgaben in Verbindung mit UWG abmahnfähig
Entscheidend ist aber vor allem die Grundlage für solche Abmahnungen. So sei zwar der früher angeführte § 13 des Telemediengesetzes durch das Inkrafttreten der DSGVO nicht mehr anwendbar, dafür jedoch der nun Anwendungsvorrang genießende Art. 13 DSGVO. Die in diesem Artikel geforderten Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen des Internetauftritts des Autoteilehändlers seien auf der eBay-Plattform zu Unrecht unterblieben, was im Wege der Abmahnung geltend gemacht werden könne.
Unternehmer müssen ihren Informationspflichten nachkommen
Das Urteil zeigt, dass Unternehmer penibel darauf achten sollten, den von der DSGVO geforderten Informationspflichten nachzukommen. Immer mehr Oberlandesgerichte bestätigen die Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen, sodass datenverarbeitende Organisationen mit Abmahnungen und bei weiteren Zuwiderhandlungen sogar hohen Ordnungsgeldern oder sogar Ordnungshaft rechnen müssen.
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Tags: DSGVO