Neue Umsatzsteuerbefreiung für Second-Hand-Läden und Fahrradwerkstätten im Gemeinnützigkeitsbereich

Frau nimmt Jacke von Kleiderstange

Gemeinnützige Organisationen müssen ab 2026 bestimmte Leistungen steuerfrei erbringen, darunter den Betrieb von Second-Hand-Läden und Fahrradreparaturwerkstätten. Das Bundesfinanzministerium hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst und den Anwendungszeitraum klar geregelt.

Hintergrund der Änderung im Umsatzsteuerrecht

Nach § 4 Nr. 18 UStG sind Leistungen steuerfrei, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Bisher galt dies vor allem für Beratungsangebote wie Schuldnerberatung, Frauenhäuser oder Hilfen für Obdachlose und die „Tafel“. Mit der Ergänzung des Abschnitts A 4.18.1 Abs. 2 UStAE wird nun klargestellt, dass auch Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu einem marktunüblich niedrigen Entgelt steuerfrei sind. Dazu zählen insbesondere der Betrieb von Second-Hand-Läden und Fahrradreparaturwerkstätten durch gemeinnützige Organisationen. Damit wird die Praxis vieler Wohlfahrtsverbände rechtlich abgesichert und steuerlich begünstigt.

Anwendungszeitraum und Übergangsregelung

Die Neuregelung gilt für alle offenen Umsätze, die nach dem 31.12.2019 erbracht wurden. Für Umsätze bis zum 31.12.2025 wird es nicht beanstandet, wenn diese weiterhin als steuerpflichtig behandelt werden. Ab dem 01.01.2026 ist die Umsatzsteuerbefreiung verpflichtend anzuwenden.

Das bedeutet: Organisationen, die solche Leistungen anbieten, müssen ihre Abrechnungspraxis spätestens zum Jahreswechsel 2025/2026 anpassen.

Neue Gestaltungsmöglichkeiten für gemeinnützige Organisationen

Für Sozialunternehmen und Wohlfahrtsverbände eröffnet die Änderung neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Ein Praxisbeispiel: Ein gemeinnütziger Verein betreibt eine Fahrradwerkstatt, in der gebrauchte Räder zu günstigen Preisen an Bedürftige abgegeben werden. Ab 2026 sind diese Umsätze steuerfrei, sofern die Preise deutlich unter dem Marktpreis liegen.

Das kann die Kalkulation und die Fördermittelplanung erheblich beeinflussen. Wir empfehlen, bereits jetzt die Preisgestaltung und die Dokumentation der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit zu prüfen, um spätere Nachweise gegenüber dem Finanzamt problemlos führen zu können.

Prüfung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Die Änderung stärkt die steuerliche Privilegierung sozialer Leistungen und schafft Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen. Sie gilt für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Neben NPOs sind damit auch KdöRs eingeschlossen. Die genaue Ausgestaltung ist jedoch immer entscheidend.

Prüfen Sie, ob Ihre Einrichtung Leistungen zu einem unüblichen niedrigeren Entgelt an hilfsbedürftige Personen erbringt und ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind. Eine frühzeitige Anpassung der Prozesse verhindert spätere Konflikte mit der Finanzverwaltung.

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Haben Sie bereits geprüft, ob Ihre Preise als marktunüblich gelten? Erfüllen Ihre Kunden die Kriterien der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit? Sind Ihre Abrechnungs- und Dokumentationsprozesse auf die neue Rechtslage vorbereitet?

Unser NPO-Team unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Vorgaben und der optimalen Gestaltung Ihrer steuerlichen Prozesse.

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Porträt vom Autor

Anna Danner

Anna Danner ist Steuerberaterin und seit April 2024 Teil des Teams bei WINHELLER in Frankfurt am Main. Sie widmet sich vor allem der steuerrechtlichen Beratung von Stiftungen und Nonprofit-Organisationen.

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