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BMF ändert UStAE: Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen

Aug 28, 24 • UmsatzsteuerKeine Kommentare
BMF ändert UStAE: Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem Schreiben vom 11.06.2024 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Abschnitt zu Zuschüssen geändert. Dies geschah in Reaktion auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH v. 18.11.2021, V R 17/20). Worum es dabei ging, haben wir für Sie zusammengefasst.

Echte und unechte Zuschüsse

Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. Zuschüsse können umsatzsteuerlich in drei Kategorien eingeordnet werden.

Bei sog. echten Zuschüssen mangelt es an einem Leistungsaustausch, weswegen diese Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz schon nicht steuerbar sind (A10.2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 7 UStAE). Kein Leistungsaustausch ist gegeben, wenn für den Zuschuss keine Gegenleistung gewährt wird, sondern die Zahlungsverpflichtung beispielsweise aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung besteht.

Daneben gibt es auch die sog. unechten Zuschüsse, bei denen ein tatsächlicher Leistungsaustausch besteht. Folglich wird die Zahlung für eine bestimmte Gegenleistung erbracht und stellt somit Entgelt für die Leistung eines Zuschussgebers dar (A 10.2 Abs. 1 Nr. 1 UStAE). Dies liegt z.B. dann vor, wenn eine gemeinnützige Organisation sich in einem Vertrag dazu verpflichtet hat, eine konkrete Gegenleistung für den Erhalt eines Zuschusses zu erbringen. Im Gegensatz zu echten Zuschüssen sind unechte Zuschüsse grundsätzlich umsatzsteuerbar. Maßgeblich für die grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht ist nach Abschn. 10.2 Abs. 2 UStAE, dass

  • der Zuschuss als Entgelt für eine konkrete Leistung zu qualifizieren ist,
  • ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem Zuschuss besteht, d.h. der Zahlungsempfänger seine Leistung um der Gegenleistung willen erbringt; zwischen Leistung und Gegenleistung muss eine innere Verknüpfung zu bejahen sein,
  • der Zuschussgeber einen Gegenstand oder eine sonstige Leistung empfängt,
  • beim Zuschussgeber oder am Ende der Verbraucherkette ein Verbrauch vorliegt.

Auch können Zuschüsse als Entgelt von dritter Seite vorliegen.

Änderung des UStAE: Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss konkretisiert

Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung konnten die Zwecke, die der Zahlende mit den Zahlungen verfolgt, allenfalls Aufschlüsse darüber geben, ob der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung vorliegt.

Mit dem Schreiben vom 11.06.2024 wird Abschnitt 10.2 UStAE geändert und die bisherige Auffassung zur Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss damit konkretisiert. Das BMF stellte in Absatz 2 Satz 3 klar: „Die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss ist vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorzunehmen.“ Weiterhin wurde in Absatz 2 ein neuer Satz 4 eingefügt, nach dem für die Abgrenzung entscheidend ist, ob dem Zuschussgeber eine bestimmte Leistung zugewendet werden soll (dann liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor) oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist (dann liegt ein echter, nicht steuerbarer, Zuschuss vor), wobei als Indiz u.a. der vom Zahlenden verfolgte Zweck dient.

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Nach dem ebenfalls geänderten Satz 4 in Abschnitt 10.2 Abs. 7 UStAE sind Zahlungen echte Zuschüsse, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden. Nach Auffassung des BMF soll es in diesen Fällen unerheblich sein, wenn sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag zu Leistungen verpflichtet haben.

BMF setzt Urteil des BFH um: Zuschüsse einer Gemeinde an einen Sportverein

Anlass dafür war eine im Folgenden dargestellte Entscheidung des BFH vom 18.11.2021 (Aktenzeichen: V R 17/20): Ein Sportverein, hatte eine Sportanlage zur Nutzung von seiner Gemeinde überlassen bekommen. Im Rahmen dieser Nutzung sollte er die Sportanlage bewirtschaften und sich um die Instandhaltung kümmern. Für diese Ausgaben (Platzwart, Rasenmähen, usw.) erhielt der Verein Zuschüsse der Gemeinde. Sowohl das Finanzamt als auch die Vorinstanz beurteilten diese als sog. unechte Zuschüsse.

Der BFH teilte die Auffassung der Vorinstanz nicht und entschied, dass es sich bei den Zuschüssen der Gemeinde um echte Zuschüsse handelt, die nicht umsatzsteuerbar sind. Zwischen den Parteien sei kein Vertrag zustande gekommen, der sich auf einen konkreten Leistungsaustausch beziehe. Die Zuschüsse sollten es dem Verein ermöglichen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit i.S.d. örtlichen Gemeinschaft nachgehen zu können. Dafür spreche auch, dass der Verein nicht dazu verpflichtet wurde, bestimmte Sportangebote anzubieten. Die Bewirtschaftung der Sportanlage sollte lediglich sicherstellen, dass der Verein die Sportanlage für seine gemeinnützigen Zwecke nutzen könne. Nach Ansicht des BFH reichte die unentgeltliche Überlassung der Sportanlage allein nicht, um dem Kläger den Erhalt seines Sportangebots zu ermöglichen, sodass die Gemeinde dem Verein die Zuschüsse zahlte, um ihn bei der Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke zu unterstützen. In den Zuschüssen seien somit echte Zuschüsse der Gemeinde an den Verein zu sehen.

Stärkung der Zuschussempfänger

Mit der Änderung des UStAE passt das BMF seine Rechtsauffassung hinsichtlich Zuschüssen an die Rechtsprechung des BFH an. Damit wird klargestellt, dass Zuschüsse gerade an gemeinnützige Einrichtungen regelmäßig nicht umsatzsteuerbar sind, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Zahlungsempfängers steht. Die Rechtsauffassung des BFH stärkt die Zuschussempfänger gegenüber der bisherigen Auffassung der Finanzämter.

Bei allen Fragen zur Besteuerung von Zuschüssen in Ihrer NPO sind Ihnen unsere Steuerexperten gerne behilflich.

BMF-Schreiben v. 11.06.2024, III C 2 – S 7200/19/10001 :028

Weiterlesen:
Abgrenzung zwischen echten und unechten Zuschüssen

Anna Danner

Anna Danner ist Steuerberaterin und seit April 2024 Teil des Teams bei WINHELLER in Frankfurt am Main. Sie widmet sich vor allem der steuerrechtlichen Beratung von Stiftungen und Nonprofit-Organisationen.

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