
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat eine Verfügung vom 13.11.2024 betreffend den Leistungsaustausch im Zusammenhang mit Jugendfreiwilligendiensten veröffentlicht. Die Verfügung behandelt die steuerlichen Aspekte von Jugendfreiwilligendiensten, insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen zwischen Trägern und Einsatzstellen. Sie regelt zweiseitige und dreiseitige Vereinbarungen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG).
In der Vergangenheit hatte es zu dem Umfang der Steuerbefreiungen erhebliche Rechtsunsicherheit gegeben. In der Folge sind nun die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24.06.2020 unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 18.08.2015 in allen offenen Fällen anzuwenden.
Zweiseitige vs. dreiseitige Verträge
Der zweiseitige Vertrag nach § 11 Abs. 1 JFDG besteht zwischen dem Träger und dem Freiwilligen, ohne direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Freiwilligen und der Einsatzstelle. Der Träger zahlt dem Freiwilligen ein Taschengeld, übernimmt die Sozialversicherung und stellt Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung zur Verfügung oder zahlt eine entsprechende Geldersatzleistung. Die Einsatzstelle erstattet dem Träger die Kosten und zahlt einen monatlichen Betrag zur Abdeckung der Verwaltungskosten. Die Personalüberlassung kann als umsatzsteuerpflichtig gelten, es sei denn, sie fällt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG, wenn sie eng mit der Sozialfürsorge verbunden ist. Die Sachleistungen des Trägers an den Freiwilligen sind je nach Sachverhalt nicht steuerbar (typische Berufskleidung A 1.8. Abs. 4 Nr. 4 UStAE), steuerpflichtig (Verpflegung) oder steuerfrei (Unterkunft unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 UStG).
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Der dreiseitige Vertrag nach § 11 Abs. 2 JFDG umfasst den Freiwilligen, den Träger und die Einsatzstelle, wobei zwischen der Einsatzstelle und dem Freiwilligen eine direkte Rechtsbeziehung besteht. Die Einsatzstelle schuldet dem Freiwilligen direkt die Sach- und Geldleistungen. Der Träger übernimmt die Betreuung und Vermittlung des Freiwilligen. Die Verwaltungskostenumlage ist steuerbar, wobei Bildungsleistungen unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein können nach § 4 Nr. 22 UStG. Die Sachleistungen der Einsatzstelle an den Freiwilligen sind je nach Sachverhalt nicht steuerbar, steuerpflichtig oder steuerfrei. Für die Sachleistungen der Einsatzstelle an den Freiwilligen gilt dasselbe wie für die Leistungen des Trägers an den Freiwilligen in zweiseitigen Verträgen.
Mustervereinbarung als Vorlage
In der Verfügung des Landesamts steht eine Mustervereinbarung zur Anwendung zur Verfügung, diese kann als Arbeitshilfe dienen. Eine ordnungsgemäße Dokumentation der erbrachten Leistungen ist jedoch weiterhin unerlässlich und eine rechtliche Prüfung der Einzelleistungen vorzunehmen. Für Rückfragen sowie die Erstellung eines Mustervertrags für Ihre Einrichtung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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