Umsatzsteuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften durch EuGH erweitert

Mehrere Menschen legen ihre Hände übereinander als Zeichen von Zusammenhalt

Die jüngsten EuGH-Urteile vom 22.01.2026 bringen erhebliche Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen. Der Gerichtshof weitet die Umsatzsteuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften deutlich aus und widerspricht damit zentralen Positionen der deutschen Finanzverwaltung. Für Sozialunternehmen, Stiftungen, Vereine und gGmbHs eröffnen sich neue Gestaltungsspielräume.

Gemeinnützige Träger können künftig mehr Unterstützungsleistungen umsatzsteuerfrei austauschen – etwa IT Services, Gebäudemanagement oder Verwaltungsleistungen –, sofern diese der Erfüllung ihrer gemeinwohlorientierten Aufgaben dienen.

Hintergrund zur Kostenteilungsgemeinschaft

Die Regelung des § 4 Nr. 29 UStG setzt Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL um und ermöglicht es, selbständigen Personenzusammenschlüssen, Leistungen an ihre Mitglieder umsatzsteuerfrei zu erbringen. Voraussetzung ist, dass

  • diese Leistungen unmittelbar der Erfüllung gemeinwohlorientierter Zwecke dienen,
  • nur Selbstkosten erstattet werden
  • und keine Wettbewerbsverzerrung entsteht.

Die deutsche Finanzverwaltung legte diese Befreiung bisher extrem eng aus. Nach dem BMF-Schreiben vom 19.07.2022 seien allgemeine Verwaltungsleistungen grundsätzlich nicht begünstigt. Exemplarisch ausgeschlossen wurden Buchhaltung, IT-Basisleistungen, juristische Beratung, Reinigung oder Raumnutzung. Zahlreiche kommunale Kooperationen und Nonprofit-Netzwerke konnten dadurch die Befreiung faktisch kaum nutzen.

Ein praktisches Beispiel: Zwei gemeinnützige Träger einer Jugendhilfeeinrichtung wollten ihre IT an ein gemeinsames Shared Service Center auslagern. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab – Begründung: keine „unmittelbare“ Leistungsbezogenheit zur sozialpädagogischen Arbeit. Der EuGH widerspricht nun ausdrücklich dieser engen Sichtweise.

Strikte Unmittelbarkeitserfordernis ist europarechtswidrig

Der EuGH stellt klar, dass das von der Finanzverwaltung geforderte strikte Unmittelbarkeitserfordernis europarechtswidrig ist. Unterstützende Leistungen können sehr wohl unmittelbar zur gemeinwohlorientierten Tätigkeit beitragen, wenn sie funktional erforderlich sind, damit die Mitgliedsorganisationen ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen können. Damit rückt der Gerichtshof die tatsächliche Geschäftsführung in den Mittelpunkt – entscheidend ist, was die Organisationen real brauchen, nicht ein formaler Bezug.

Wettbewerbsverzerrung muss nachgewiesen werden

Zweitens verschärft der EuGH die Anforderungen an die Finanzämter erheblich: Eine Wettbewerbsverzerrung darf nicht unterstellt werden, sondern muss konkret nachgewiesen werden. Dies stärkt besonders solche Einrichtungen, die Leistungen austauschen, die am Markt kaum angeboten werden oder die nur innerhalb einer spezialisierten Nonprofit-Struktur sinnvoll organisiert werden können.

Für wen sind die Urteile relevant?

Die Urteile sind besonders relevant für Bildungs- und Sozialzweckverbände, Schulzweckverbände, Volkshochschulverbünde oder gemeinsame Jugendämter. Leistungen wie Gebäudemanagement, Catering, Transport oder Reinigungsdienste können künftig als steuerfrei anerkannt werden. Auch für Wohlfahrtsunternehmen und Sozialunternehmen eröffnen sich neue Strukturierungsoptionen.

Mehr Spielraum für umsatzsteuerfreie Kooperationen

Für Vereine, Stiftungen, gGmbHs und kommunale Nonprofit-Träger stellt das Urteil eine deutliche Erweiterung ihrer Handlungsspielräume dar. Shared Service Center, Einkaufsgemeinschaften, IT-Dienststellen oder Vergabestellen können künftig steuerfrei arbeiten, wenn die Leistungen der Erfüllung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke dienen und die tatsächliche Geschäftsführung entsprechend ausgestaltet ist.

Wir empfehlen, bestehende Strukturen zeitnah zu überprüfen, Dokumentationen zur Erforderlichkeit von Leistungen zu aktualisieren und Möglichkeiten zur sofortigen Berufung auf das Unionsrecht zu prüfen. Besonders für Organisationen, die bisher aus Umsatzsteuergründen auf Kooperationen verzichtet haben, kann jetzt ein neuer Anlauf sinnvoll sein.

Umfassende Beratung für NPOs zur Umsatzsteuer

  • Haben Sie aktuell Unterstützungsleistungen (z.B. IT, Verwaltung, Gebäudemanagement), die Sie mit Partnerorganisationen austauschen möchten?
  • Sind Ihre bestehenden Kostenteilungsmodelle so gestaltet, dass sie nach der neuen EuGH-Rechtsprechung steuerfrei sein könnten?
  • Nutzen Sie alle Möglichkeiten, die die tatsächliche Geschäftsführung zur Umsatzsteueroptimierung bietet?

Unser NPO-Team unterstützt Sie gerne bei der Prüfung, Gestaltung und Umsetzung optimaler Kooperationsstrukturen.

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Porträt vom Autor

Anna Danner

Anna Danner ist Steuerberaterin und seit April 2024 Teil des Teams bei WINHELLER in Frankfurt am Main. Sie widmet sich vor allem der steuerrechtlichen Beratung von Stiftungen und Nonprofit-Organisationen.

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