Die Einführung des § 4 Nr. 29 UStG zum 01.01.2020 hat eine interessante Option für Organisationen geschaffen, die gemeinnützig tätig sind. Diese Regelung ermöglicht es selbstständigen Personenzusammenschlüssen, unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfreie Leistungen an ihre Mitglieder zu erbringen.
Was ist eine Kostenteilungsgemeinschaft?
Eine Kostenteilungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen oder Organisationen, die sich zusammentun, um gemeinsam Dienstleistungen zu erbringen. Dabei kann es sich um natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen handeln.
Die Rechtsform des Zusammenschlusses ist dabei nicht entscheidend – es können beispielsweise Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine oder sogar öffentlich-rechtliche Körperschaften sein.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Damit die Leistungen der Kostenteilungsgemeinschaft von der Umsatzsteuer befreit werden können, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Begünstigte Mitglieder: Die Mitglieder müssen entweder nicht steuerbare, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben oder steuerfreie Leistungen nach bestimmten Normen des Umsatzsteuergesetzes erbringen.
- Unmittelbarkeit: Die Leistungen des Zusammenschlusses müssen unmittelbar für die begünstigten Zwecke der Mitglieder verwendet werden. Allgemeine Verwaltungsleistungen fallen nicht darunter.
- Keine Wettbewerbsverzerrung: Die Steuerbefreiung darf nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen.
- Genaue Kostenerstattung: Das Entgelt für die Leistungen darf nur in einem genauen Kostenersatz bestehen. Der Zusammenschluss darf keinen Gewinn erzielen.
- Inlandsbezug: Sowohl der Zusammenschluss als auch seine Mitglieder müssen im Inland ansässig sein.
Beispiele für begünstigte Leistungen
Zu den Leistungen, die von der Steuerbefreiung profitieren können, gehören unter anderem:
- Bereitstellung und Betreuung von IT-Infrastruktur
- Medizinisch-technische Leistungen in Praxis- und Apparategemeinschaften
- Kooperationsleistungen von Zusammenschlüssen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger
Nicht umfasst sind jedoch nach dem BMF-Schreiben vom 19.07.2022 allgemeine Verwaltungsleistungen wie beispielsweise Buchführung, Eingabe und Pflege von Stammdaten oder Bestandsdaten, Rechtsberatung, Backoffice-Tätigkeiten, Fahrbereitschaften und Raumüberlassungen.
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Beratung bei Gründung und Gestaltung von Gemeinschaften zur Kostenteilung
Die Kostenteilungsgemeinschaft nach § 4 Nr. 29 UStG bietet eine attraktive Möglichkeit für Organisationen im Gemeinwohlbereich, Synergien zu nutzen und Kosten zu sparen. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung komplex und müssen sorgfältig geprüft werden. Es empfiehlt sich daher, bei der Gründung und Gestaltung einer solchen Gemeinschaft fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um alle steuerlichen Aspekte korrekt zu berücksichtigen – dabei sind wir Ihnen gerne behilflich.
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