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Kostenteilungsgemeinschaft: BMF beantwortet Steuerfragen

Kostenteilungsgemeinschaft: BMF beantwortet Steuerfragen

Am 1. Januar 2020 wurde die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 29 UStG eingeführt, die die sog. Kostenteilungsgemeinschaft mit ihren Leistungen an ihre jeweiligen Mitglieder umsatzsteuerfrei stellt. Insbesondere im Wege der Kooperation gemeinnütziger Körperschaften kann diese Vorschrift an Bedeutung gewinnen, wenn Ressourcen zur gemeinsamen Zweckverwirklichung geteilt werden. Am 19. Juli 2022 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) sein Einführungsschreiben zu diesen neuen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen und ihren Voraussetzungen.

Was passiert in einer Kostenteilungsgemeinschaft?

Jedes Mitglied der Gemeinschaft stellt Ressourcen bereit, die zur gemeinsamen Zweckverwirklichung genutzt werden. Normalerweise stellt dies jeweils eine umsatzsteuerbare Leistung im Sinne des § 1 Nr. 1 UStG dar. Da die Mitglieder dieser Kostenteilungsgemeinschaften zumeist nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, verbleiben die Mehrkosten bei ebendiesen Mitgliedern. Um dies zu verhindern und die Beteiligten einer solchen Kostenteilungsgemeinschaft zu entlasten, wurde § 4 Nr. 29 UStG geschaffen.

Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung einer Kostenteilungsgemeinschaft

Laut BMF-Schreiben können inländische Vereine, Genossenschaften, GmbHs und allgemein Personen- und Kapitalgesellschaften als eine solche Gemeinschaft anerkannt werden, wenn sie mehrere Mitglieder bzw. Anteilseigner haben. GmbHs mit nur einem Gesellschafter und Stiftungen kommen daher nicht in Betracht.

Begünstigte Leistungen sind Nutzungsüberlassungen und das Erbringen von Dienstleistungen

Nach § 1 Nr. 1 UStG sind sowohl Lieferungen als auch sonstige Leistungen umsatzsteuerbar. Von § 4 Nr. 29 UStG sind jedoch nur sog. sonstige Leistungen erfasst. Dazu zählen Nutzungsüberlassungen und das Erbringen von Dienstleistungen. Zu beachten ist, dass diese Leistungen nur an die Mitglieder bzw. Anteilseigner der Kostenteilungsgemeinschaft (nicht aber umgekehrt) zu erbringen sind.

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Die Leistungen sind seitens der Mitglieder für gemeinwohldienliche Tätigkeiten zu verwenden, die

  • ihrerseits nicht der Umsatzsteuer unterliegen

oder

  • Umsätze hervorrufen, die nach bestimmten gesetzlichen Regelungen selbst von der Umsatzsteuer befreit sind, bspw. im Bereich der Wohlfahrtspflege, Bildung und Erziehung.

Es ist zudem danach abzugrenzen, ob die Leistung auf die Mitgliederbedürfnisse zugeschnitten ist. Allgemeine Verwaltungsleistungen wie Buchführung oder Personalwesen sind nicht von der Umsatzsteuerbefreiung begünstigt.

Leistungsentgelt darf lediglich reinen Kostenersatz darstellen

Das vereinbarte und entrichtete Entgelt darf lediglich in einem reinen Kostenersatz (Personal-, Sach- und Finanzierungskosten) bestehen. Die auf die Mitglieder entfallenden Anteile an den Kosten können verschiedenartig bestimmt werden:

  • anhand des Umfangs und der Häufigkeit der Inanspruchnahme der Leistungen,
  • nach Anzahl der Mitglieder/Anteilseigner,
  • anhand der jeweiligen gesellschafts-/genossenschaftsrechtlichen Beteiligungsquote.

Ein pauschaler Aufschlag sowie ein gravierendes Missverhältnis zwischen dem jeweiligen umgelegten Kostenanteil und der tatsächlichen Inanspruchnahme sind schädlich. Die Zusammensetzung des Entgelts muss mittels eines glaubhaften Schemas zur Kostenberechnung nachweisbar sein.

Keine Umsatzsteuerbefreiung, wenn damit Wettbewerbsverzerrung einhergeht

Der Gesetzeswortlaut des § 4 Nr. 29 UStG betont, dass die Umsatzsteuerbefreiung nicht zu gewähren ist, wenn damit eine Wettbewerbsverzerrung einherginge. Die Finanzverwaltung legt dies restriktiv im Sinne einer Missbrauchsvermeidung aus. Aus dem BMF-Schreiben ergeben sich folgende Indizien für das Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung:

  • Unter Ausnutzung erheblicher Synergieeffekte erbringt die Kostenteilungsgemeinschaft die gleichen Leistungen in erheblichem Umfang entgeltlich an Dritte am Markt.

oder

  • Die Mitglieder bzw. Anteilseigner verlagern Dienstleistungen, die nicht auf ihre eigenen Bedürfnisse zugeschnitten sind, auf die Kostenteilungsgemeinschaft, obwohl diese Leistungen auch von Wettbewerbern am Markt erbracht werden könnten.

Beratung zu Kostenteilungsgemeinschaften

Das BMF-Schreiben vom 19. Juli 2022 brachte einiges an Licht in die Dunkelheit des § 4 Nr. 29 UStG – eine Norm, die insbesondere gemeinnützige Kooperationen für sich nutzen können. Sollten Sie Fragen bezüglich der Kostenteilungsgemeinschaft haben, dann stehen Ihnen unsere Experten gerne beratend zur Seite.

Weiterlesen:
Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Organisationen
Umsatzsteuerbefreiung bei Kooperationen gemeinnütziger Organisationen

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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