
Die Kostenteilungsgemeinschaft nach § 4 Nr. 29 UStG bietet seit 2020 eine interessante Möglichkeit für Organisationen im gemeinnützigen Bereich, umsatzsteuerfreie Leistungen an ihre Mitglieder zu erbringen. Diese Regelung ermöglicht es selbstständigen Personenzusammenschlüssen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit zu werden.
Dabei müssen die Mitglieder entweder nicht steuerbare, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben oder steuerfreie Leistungen erbringen. Die Leistungen des Zusammenschlusses müssen unmittelbar für die begünstigten Zwecke der Mitglieder verwendet werden, und es darf keine Wettbewerbsverzerrung entstehen. Zu den Grundlagen verweisen wir auf diesen Beitrag.
BFH klärt weitere Fragen zur Kostenteilungsgemeinschaft
§ 4 Nr. 29 UStG wurde 2020 als Nachfolger des § 4 Nr. 14 UStG a.F. eingeführt. Damit erfolgte eine Angleichung der nationalen Gesetze an Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL. Das BMF-Schreiben vom 19.07.2022 klärte erste Anwendungsfragen, jedoch erfolgt eine enge Auslegung der Norm, sodass weiterhin zahlreiche Praxisfragen unbeantwortet blieben.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04.09.2024 bringt nun weitere Vorteile für die Praxis. Der BFH hat entschieden, dass sich eine Praxisgemeinschaft, die aus Ärzten besteht, auch für Besteuerungszeiträume vor Einführung des § 4 Nr. 29 UStG erfolgreich auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen kann.
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Dies gilt, wenn die Praxisgemeinschaft lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert und keine Wettbewerbsverzerrungen drohen. Das Urteil stärkt die Position von Praxisgemeinschaften und ähnlichen Zusammenschlüssen im Gesundheitsbereich. Es bestätigt, dass Leistungen wie Reinigungsdienste oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen und Personal als unmittelbar für die Ausübung der steuerfreien Tätigkeiten der Mitglieder erbracht angesehen werden können.
Anwendungsbereich wird erweitert
Dies erweitert den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung und bietet mehr Rechtssicherheit für bestehende und zukünftige Kostenteilungsgemeinschaften. Die Finanzverwaltung hatte bisher die Anwendung der Kostenteilungsgemeinschaft für allgemeine Verwaltungsausgaben in dem BMF-Schreiben vom 19.07.2022 verwehrt.
Geschäftsführungsleistungen nicht immer steuerpflichtig
Zudem hat der BFH klargestellt, dass Geschäftsführungsleistungen eines Mitglieds an die Gemeinschaft nicht automatisch zu steuerpflichtigen Leistungen der Gemeinschaft an ihre Mitglieder führen. Dies vereinfacht die steuerliche Behandlung interner Leistungsbeziehungen und reduziert potenzielle Streitpunkte mit den Finanzbehörden.
Insgesamt bietet das Urteil eine praxisfreundliche Auslegung der Regelungen zur Kostenteilungsgemeinschaft und stärkt deren Attraktivität als Kooperationsmodell im gemeinnützigen Sektor. Es empfiehlt sich jedoch weiterhin, die komplexen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Gerne stehen wir Ihnen dafür zur Verfügung.
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Kostenteilungsgemeinschaft nach UStG: Voraussetzungen und Beispiele