Die steuerrechtliche Verortung von Mitarbeiterbeköstigung ist ein Thema, das immer mal wieder vor den Gerichten Deutschlands diskutiert wird. Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 23.03.2023 mit dieser Thematik nunmehr erneut auseinandergesetzt.
Keine Zuordnung von Mitarbeiterkantinen zum Zweckbetrieb des Krankenhauses
Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, welche Krankenhäuser und innerhalb dieser eigene Mitarbeiterkantinen und Mitarbeitercafeterien betreibt, in denen Mitarbeitern des Krankenhauses Speisen und Getränke zu subventionierten Preisen angeboten werden. Diese Kantinen und Cafeterien sind ausschließlich den Mitarbeitern des Krankenhauses vorbehalten. Besucher des Krankenhauses werden auf separat durch Pächter betriebene Kantinen verwiesen.
Für frühere Jahre hatten sowohl die Klägerin als auch der Beklagte die Umsätze aus den Mitarbeiterkantinen als sog. „eng mit dem Krankenhaus verbundene Umsätze“ eingestuft. Dies hatte zur Folge, dass diese Umsätze als steuerfrei behandelt wurden. Später unterwarf die Klägerin die Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Die Klägerin ordnete die Kantinen zudem seit jeher stets dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb des Krankenhauses zu. Hierzu stellten jedoch das zuständige Finanzamt und die Großbetriebsprüfung im Jahr 2018 fest, dass diese Zuordnung nicht korrekt sei. Infolge dieser Feststellung wurden Bescheide zur Änderung der Umsatzsteuer zulasten der Klägerin erlassen.
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Die Prüfer stellten fest, dass die Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria nach den Ausführungen eines Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben vom 11.12.2006) an die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft (DKG) keine mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundenen Umsätze darstellen würden. Dies sei auch unabhängig davon der Fall, ob diese nur für Patienten und Personal oder auch für Besucher zugänglich seien. Das BMF schließt somit bzgl. der Personalbeköstigung die Möglichkeit der ermäßigten Besteuerung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG aus. Zudem scheide in diesem Fall ebenfalls ein Vertrauensschutz der Klägerin nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung aus.
Keine Steuerfreiheit von Umsätzen aus Mitarbeiterkantinen
Das hierfür zuständige FG Münster sah die Klage als unbegründet an. Die Bescheide zur Änderung der Umsatzsteuer verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten nach der Maßgabe des § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte habe die streitigen Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb der Mitarbeiterkantinen und -cafeterien zu Recht als steuerpflichtig behandelt und in diesem Zuge dem Regelsteuersatz unterworfen.
Folglich scheidet nach Ansicht des FG in diesem Zusammenhang eine Behandlung der Umsätze als steuerfrei i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aus. Zudem unterliegen Umsätze aus dem Betrieb von Mitarbeiterkantinen nicht dem ermäßigten Steuersatz. Dies bedeutet, dass die fraglichen Umsätze weder § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG noch § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterworfen werden können.
Unabhängigkeit von medizinischen Behandlungen und Mitarbeiterbeköstigung
Bei den Umsätzen der Klägerin aus dem Betrieb von Mitarbeiterkantinen handele es sich offenkundig weder um Umsätze, welche durch Krankenhausbehandlungen oder ärztliche Heilbehandlungen erwirtschaftet wurden noch um damit in irgendeiner Weise verbundene Umsätze. Der Grund dafür ist durch den Umstand gegeben, dass medizinische Heilbehandlungen völlig unabhängig von der Verpflegung der im Krankenhaus beschäftigten Mitarbeiter erbracht werden. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass der Zugang zu den ärztlichen Behandlungen des Krankenhauses durch höhere Kosten versperrt würde, welche dadurch entstehen, dass die Umsätze aus dem Betrieb der Kantinen der Mehrwertsteuer unterworfen würden.
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FG Münster, Urteil v. 23.03.2023 – 5 K 2867/20 U
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