Eine ehemalige öffentliche Cafeteria, die nicht mehr zu diesem Zweck genutzt wird, kann zu einer Vorsteuerberichtigung i.S.d. § 15a UStG führen. Wie das möglich ist und was ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) dazu ausführt, lesen Sie in diesem Beitrag.
Rechtstreit über die Nutzung einer Cafeteria
Das Schreiben des Ministeriums nimmt eine Entscheidung des BFH in den Umsatzsteueranwendungserlass mit auf. Bei der Streitigkeit vor dem BFH ging es um die Frage, ob eine Cafeteria, die ursprünglich im Rahmen des steuerfreien und des steuerpflichtigen Betriebs genutzt wurde, nach Wegfall der steuerpflichtigen Nutzung einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegt.
Konkret ging es um die Cafeteria eines Altenheims, in welcher zunächst Angehörige oder externe Gäste Kaffee und Kuchen im Beisein der im Altenheim lebenden Personen zu sich nahmen. Durch den Wegfall der Bewirtschaftung dieser Cafeteria fiel auch die Nutzung der Cafeteria im steuerpflichtigen Rahmen (durch Angehörige und Externe) weg. Fraglich war nun, ob dadurch eine „Änderung der Verhältnisse“ eingetreten war, welche nach § 15a UStG zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führen kann.
Änderung der Verhältnisse bei ausschließlicher Nutzung für umsatzsteuerfreie Zwecke
Eine solche Änderung der Verhältnisse tritt nach Ansicht des BFH dann ein, wenn das Wirtschaftsgut ausschließlich für umsatzsteuerfreie Zwecke genutzt wird. Unschädlich ist demgegenüber ein Leerstand des Wirtschaftsguts mit weiterer Nutzung für umsatzsteuerfreie Zwecke.
Änderungen im Umsatzsteueranwendungserlass
Diese Annahmen finden sich nun auch im BMF-Schreiben zur Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses zu § 15a UStG wieder.
Relevant ist dies insbesondere für
- oben genannte Cafeterien in Altenheimen oder sonstigen Pflegeeinrichtungen,
- Unterkünfte, welche z.B. durch Sportverbände betrieben werden, und
- Bildungsstätten.
Einfach gesagt gilt dies in alldenjenigen Bereichen, in welchen eine umsatzsteuerpflichtige Nutzung auf eine steuerfreie Nutzung trifft.
Umfassende Beratung zum Umsatzsteuerrecht für NPOs
Wenn Einrichtungen nicht mehr im umsatzsteuerpflichtigen Betrieb genutzt werden, muss einzelfallabhängig entschieden werden, ob eher der Leerstand oder die eventuelle Vorsteuerberichtigung sinnvoll ist. Lassen Sie sich dazu von unseren Experten im Steuerrecht beraten. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
BMF-Schreiben v. 01.09.2022, GZ III C 2
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