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Trikotsponsoring: Wann ist ein Vorsteuerabzug möglich?

Trikotsponsoring: Wann ist ein Vorsteuerabzug möglich?

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat in seiner Entscheidung vom 03.01.2022 (11 K 200/20) die Frage beantwortet, unter welchen Umständen die Trikotwerbung durch ein Unternehmen steuerlich als Sponsoring anzuerkennen ist. Diese Frage ist sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerlich von Bedeutung. Denn: Sponsoringaufwendungen sind unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehbar und die Unternehmen dürfen die in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge geltend machen. Werden die Aufwendungen dagegen nicht als Sponsoring anerkannt, ist kein Vorsteuerabzug möglich und die Aufwendungen können lediglich als begrenzt abziehbare Spenden qualifiziert werden.

Fahrschule stellt kostenlose Trikots zur Verfügung

In dem Fall vor dem FG Niedersachsen ging es um eine Fahrschule, die mehreren Jugendmannschaften in ihrer Region kostenlose Trikots bedruckt mit ihrem Fahrschullogo überließ. Die Überlassung der Trikots behandelte die Fahrschule steuerlich als Sponsoring, sodass sie in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen die jeweiligen Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb der Trikots geltend machte.

Finanzamt: Keine Werbewirkung der Trikots

Das Finanzamt erkannte die Überlassung der Trikots durch die Fahrschule nicht als Sponsoring an und verweigerte ihr den Vorsteuerabzug. Der Grund: Spiele im Jugendbereich ziehen kaum Publikum an, sodass die Trikots keine nennenswerte Werbewirkung für die Fahrschule erzielen würden. Die Überlassung der Trikots sei daher ideell motiviert und somit nicht als Sponsoring anzuerkennen.

FG Niedersachsen: Trikotwerbung stellt Sponsoring dar

Die Fahrschule wollte die Entscheidung des Finanzamts nicht akzeptieren und reichte Klage beim FG Niedersachsen ein – mit Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Überlassung der Trikots durch die Fahrschule als Sponsoring zu qualifizieren sei, mit der Folge, dass das Finanzamt der Fahrschule den Vorsteuerabzug gewähren müsse. Denn die Vereine haben eine konkrete Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung erbracht, indem ihre Jugendmannschaften die Trikots tatsächlich bei ihren Spielen getragen und hierdurch eine steuerbare Werbeleistung für die Fahrschule ausgeführt haben. Entgegen der Auffassung des Finanzamts lag auch eine ausreichende Werbewirkung des Trikotsponsorings vor. Denn die Fahrschule konnte mit ihrer Werbung gezielt Jugendliche ansprechen, die bereits ab dem 16. bzw. 17. Lebensjahr ihren Führerschein erwerben können.

Einen ähnlichen Fall hat bereits im Jahr 2006 das FG Köln entschieden (vom 17.02.2006, 11 K 827/03). In diesem Fall überließ ebenfalls ein Unternehmen Trikots mit Werbeaufdruck an Kindermannschaften von lokalen Sportvereinen. Der Unterschied: Das Unternehmen war überregional tätig, während die Kindermannschaften lediglich auf regionaler Ebene am Spielbetrieb teilnahmen. Zudem richteten sich die Produkte des Unternehmens nicht an reguläre Verbraucher. Das Unternehmen hatte somit weder einen Bezug zur Region noch zu den Zuschauern, sodass die Trikotwerbung mit keiner tatsächlichen Werbewirkung für das Unternehmen verbunden war. Das FG Köln erkannte die Trikotwerbung daher nicht als Sponsoring an.

Sponsoring dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen

Vereine sollten beachten, dass die Einnahmen aus der Trikotwerbung – sofern die Trikotwerbung als Sponsoring zu qualifizieren ist – dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. In diesem Fall müssen sie ihrem Sponsor eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer stellen. Nach der sog. Kleinunternehmerregelung wird jedoch keine Umsatzsteuer erhoben, sofern der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Ertragsteuerlich entfällt die Steuerpflicht, sofern die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45.000 Euro nicht übersteigen.

Sie haben weitere Fragen? Unsere Experten für Sponsoring und Umsatzsteuerrecht helfen Ihnen gern!

FG Niedersachsen, 03.01.2022 – 11 K 200/20

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Rechtliche und steuerliche Beratung zu Spenden und Sponsoring
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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