Eintrittsgelder von Museen werden gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% besteuert. Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Mecklenburg-Vorpommern zeigt jedoch, dass Museum nicht gleich Museum ist und Eintrittsgelder nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt werden. Welche dies sind, verraten wir Ihnen im folgenden Beitrag.
Museum mit russischem U-Boot
Der Fall vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern betraf ein Museum, dessen Hauptattraktion ein ehemaliges russisches U-Boot ist. Es beschäftigt mehrere Mitarbeiter, jedoch keine, die sich wissenschaftlich mit der Geschichte oder der Technik des U-Boots auseinandersetzen oder sachkundige Führungen über das U-Boot anbieten können.
In unmittelbarer Nachbarschaft des Museums befindet sich ein ehemaliger Militärflughafen, auf dem verschiedene Militärflugzeuge ausgestellt sind. Betrieben wird der Militärflughafen von einer Schwestergesellschaft des Museums. Das Museum unterwarf seine eingenommenen Eintrittsgelder, die zwischen 7,00 Euro und 14,00 Euro betrugen, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%.
U-Boot-Museum im Fadenkreuz des Finanzamts
Mit dieser Vorgehensweise war das Finanzamt nicht einverstanden. Nach einer Betriebsprüfung war es der Ansicht, dass das Museum seine Eintrittsgelder mit dem Regelsteuersatz von 19% hätte besteuern müssen. Denn beim U-Boot-Museum handle es sich nicht um ein Museum im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG.
Insbesondere fehle es an der Wissenschaftlichkeit der Sammlung des Museums: So sei die Ausstellung nicht nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten zusammengestellt, da die Bauteile des U-Boots nur unzureichend beschriftet seien und es keine wissenschaftlichen Erläuterungen in einem Museumskatalog gebe. Die Eintrittsgelder des Museums können daher nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterworfen werden – es gelte weiterhin der Regelsteuersatz von 19%. Die Folge: Ein Änderungsbescheid mit einer hohen Steuernachzahlung.
FG Mecklenburg-Vorpommern: Ermäßigter Steuersatz ist anzuwenden
Das Museum wollte die Entscheidung des Finanzamts nicht akzeptieren und reichte Klage beim FG Mecklenburg-Vorpommern ein. Mit Erfolg: Das Gericht entschied, dass das Museum seine Eintrittsgelder zu Recht dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterworfen habe.
Insbesondere verfüge das Museum – im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung – über eine wissenschaftliche Sammlung:
- Zum einen gebe es zahlreiche Hinweis- und Erläuterungstafeln an den Gegenständen im Inneren des U-Bootes.
- Zum anderen habe das Museum gemeinsam mit einem externen Wissenschaftler ein Buch über die Geschichte des U-Boots veröffentlicht, das von mehreren Bibliotheken erworben wurde.
Zwar verfüge das Museum über keine eigenen wissenschaftlichen Mitarbeiter, die sachkundige Führungen durch das U-Boot anbieten könnten. Das sei jedoch unerheblich, da das Museum interessierten Besuchern diese Führungen stattdessen durch den Autor des Buches selbst anbieten könne.
Es zählt die Sicht des Durchschnittsverbrauchers
Ferner nehme auch ein durchschnittlicher Verbraucher die Einrichtung als Museum wahr. Sowohl Einheimischen als auch Touristen sei sie als U-Boot-Museum bekannt. Zudem können sich interessierte Besucher durch einen Besuch des U-Bootes und des benachbarten Militärflughafens über die militärische Situation und die Waffen des Kalten Krieges informieren, was für die Museumseigenschaft des U-Boot-Museums spreche.
Nicht alle Bescheide der Finanzämter sind rechtmäßig
Wir halten die Entscheidung des Gerichts für richtig. Zu begrüßen ist dabei insbesondere, dass das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung auch auf die Sicht eines Durchschnittverbrauchers abgestellt hat.
Dieser Fall zeigt erneut, dass nicht alle Bescheide der Finanzämter rechtmäßig sind und sich Museen bzw. Kultureinrichtungen notfalls auch vor Gericht erfolgreich gegen sie wehren können. Unsere erfahrenen Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht unterstützen Sie gern – sei es in Vorbereitung auf die nächste Betriebsprüfung mit der Durchführung einer Betriebsprüfungssimulation, bei der wir mögliche Schwachstellen in der umsatzsteuerlichen Dokumentation identifizieren, oder bei der Führung von Einspruchs- und Gerichtsverfahren.
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.05.2021 – 3 K 283/17
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