Umsätze eines als gemeinnützig anerkannten Museums-Fördervereins aus dem Verkauf von zugekauften Gegenständen mit künstlerischem Bezug unterliegen nicht immer dem ermäßigten Steuersatz.
Eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, das die Steuerbegünstigung des Betriebs eines Museumsshops durch einen Förderverein ablehnte, führt bei Museums- und Kunstvereinen zu Klärungsbedarf.
Zwar seien, so das Finanzgericht, kulturelle Einrichtungen wie Museen und kulturelle Veranstaltungen wie Kunstausstellungen stets als ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb anzusehen. Allerdings stellte das Gericht auch klar, dass aus der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke bei der Erbringung entgeltlicher Leistungen nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes folgt.
Selbst wenn bei der Erbringung entgeltlicher Leistungen gemeinnützige Zwecke verfolgt werden würden, unterlägen die Leistungen dem Regelsteuersatz, wenn es sich um Leistungen handele, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, dem keine Zweckbetriebseigenschaft nach §§ 65 ff. AO zukomme. Ob dies der Fall ist, richtet sich maßgeblich nach dem Zweck der gemeinnützigen Einrichtung.
Im Streitfall beschränkte sich der Zweck des Vereins auf die „Ideelle und materielle Unterstützung des Museums zur Verwirklichung der Museumsidee“. Dies wurde dem Verein zum Verhängnis.
Denn ein Zweckbetrieb liege, so das Gericht, nur vor, wenn die Tätigkeit selbst, nicht die Entgelterhebung als solche für die Verwirklichung des steuerbegünstigten Satzungszwecks erforderlich sei. Allein die Tatsache, dass der Betrieb eines Museumsshops die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke erleichtere und ihnen dienlich sei, weil der Förderverein dadurch zusätzliche Einnahmen erzielt, reiche für die Annahme eines Zweckbetriebs nicht aus. Die Unterhaltung eines Museumsshops gehe über die Verwirklichung des satzungsmäßigen Zwecks hinaus und werde nicht durch den Zweck bedingt. Dies sei aber gerade die Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung.
Darüber hinaus sei ein Zweckbetrieb nur dann gegeben, wenn die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Dies setze voraus, dass sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lasse und das einzige und unentbehrliche Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks darstelle. Auch dies sei angesichts des o. g. Zwecks nicht der Fall.
Zudem sei zu beachten, dass der Zweckbetrieb nicht in potentiellen Wettbewerb mit kommerziellen Anbietern treten dürfe, wenn Waren verkauft werden würden, die nicht ausschließlich ausstellungsbezogen seien.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.01.2009, Az. 6 K 1351/06