Reform des Transparenzregisters zwingt zum Handeln
2017 wurde das bundesweite Transparenzregister eingeführt und seitdem Schritt für Schritt weiter angepasst. Seit dem 01.08.2021 greift die Reform des Transparenzregisters in vollem Umfang. Denn das Transparenzregister wurde mit dem Stichtag zum sogenannten Vollregister.
Die bislang freiwilligen Eintragungen der wirtschaftlich Berechtigten sind nunmehr verpflichtend. Sie sind auch dringend erforderlich, da die sogenannte Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG) – die Entbehrlichkeit der Eintragung, sofern die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern wie dem Handels- oder Vereinsregister bereits ersichtlich waren – nun weggefallen ist.
Sämtliche Gesellschaften (u.a. GmbHs, AGs, Stiftungen, Vereine) sollten nun dringend sicherstellen, den oder die wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und entsprechend ins Transparenzregister einzutragen.
Was ist ein wirtschaftlich Berechtigter?
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die an einer Gesellschaft (unmittelbar oder mittelbar) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten bzw. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf andere Weise (z.B. aufgrund eines Stimmrechtspools) vergleichbar beherrschenden Einfluss ausüben. Diese Personen müssen auf Basis des Transparenz-Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) im Transparenzregister gemeldet sein.
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ist nicht immer einfach, gerade in Fällen, in denen mehrere Beteiligungsebenen bestehen.
Welche Angaben gehören ins Transparenzregister?
Kapitalgesellschaften und gemeinnützige Körperschaften müssen eine Mitteilung über ihren/ihrewirtschaftlich Berechtigten vornehmen. Dazu gehören u.a. Angaben zu
- Vor- und Nachname,
- Anschrift,
- Wohnort,
- Geburtsdatum,
- allen Staatsangehörigkeiten und
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Es besteht zudem auch eine fortlaufende Aktualisierungspflicht bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder auch bei Geschäftsführerwechseln, sofern diese als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte einzustufen sind.
Übergangsphase nur noch wenige Monate
Für Unternehmen, deren Meldepflicht nach der alten Rechtslage aufgrund der Meldefiktion als erfüllt galt, gelten je nach Rechtsform unterschiedliche Übergangsfristen für die Eintragung ins Transparenzregister gem. § 59 Abs. 8 GwG n.F.:
- bis 31.03.2022: AG, SE, KGaA
- bis 30.06.2022: GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Personengesellschaften
- bis 31.12.2022: alle anderen
Es bleibt also nicht mehr viel Zeit, alle Eintragungen vorzunehmen.
Welche Strafen drohen?
Organisationen bzw. Gesellschaften, die es versäumen, ihren/ihre wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister einzutragen, drohen empfindliche Bußgelder. Das Bundesverwaltungsamt als Aufsichtsbehörde orientiert sich dabei an einem am Umsatz anknüpfenden Bußgeldkatalog. Bei Erstvergehen drohen dann bis zu 100.000 Euro Strafe pro Rechtsträger.
Unsere Empfehlung
Wir empfehlen Ihnen, noch einmal genau zu prüfen, ob Ihre Organisation der Verpflichtung zur Eintragung in das Transparenzregister schon nachgekommen ist und welche Daten eventuell geändert bzw. neu eingereicht werden müssen. Gern steht Ihnen unser erfahrenes Team zur Seite.
WINHELLER unterstützt Sie rund um das Transparenzregister
Unser Team führt für Sie das Eintragungsverfahren im Transparenzregister durch und ermittelt entsprechend den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten. Wir
- beantworten Ihnen sämtliche Fragen zum Transparenzregister,
- prüfen Ihre Beteiligungsstruktur und ermitteln Ihren/Ihre wirtschaftlich Berechtigten,
- registrieren diesen/diese unverzüglich im bundesweiten Transparenzregister und
- stellen somit die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen sicher.
Gerne bieten wir Ihnen diese Leistung zum fairen Pauschalpreis an. Kommen Sie für ein verbindliches Angebot jederzeit auf uns zu. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch unter 069 / 76 75 77 80.
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Compliance-Beratung
Reform des Transparenzregisters: Folgen für Unternehmen, NPOs und Vereine
Sehr geehrter Herr Barring,
die bürokratische und häufig wegen der bisherigen ,aber nun weggefallenen, Mitteilungsfunktion überflüssig gewesene „Transparenzpflicht“ trifft die vielleicht notwendigste Transparenz nicht, denn bei Publikum-Fonds haben üblicherweise die Anleger keine 25 % Anteile. Die Treuhandgesellschaften können ihr Abstimmungsverhalten von der Zustimmung der Anleger abhängig machen, so dass sie kein Stimmenpool per se haben.