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Deutsche Gesellschaften von Thomas Cook melden Insolvenz an – Existenz der Geschäftspartner in Gefahr?

homas-Cook-Insolvenz

Die Insolvenz von Thomas Cook könnte auch die Existenz der Geschäftspartner bedrohen.

Wie befürchtet reißt die Insolvenz der britischen Muttergesellschaft Thomas Cook auch die deutschen Thomas-Cook-Gesellschaften in den Insolvenzstrudel. Wie die Unternehmen heute bekannt gaben, haben auch die Thomas Cook GmbH, die Thomas Cook Touristik GmbH und die Bucher Reisen & Öger Tours GmbH einen Insolvenzantrag gestellt. Weitere Thomas-Cook-Gesellschaften prüfen noch eine Insolvenzantragspflicht.

Insolvenz könnte auch Existenz der Geschäftspartner bedrohen

Zu den Gläubigern gehören viele Geschäftspartner der insolventen Thomas-Cook-Gesellschaften. Die Zahlungsausfälle werden voraussichtlich weitere Insolvenzen nach sich ziehen. Es ist damit zu rechnen, dass die Insolvenzgerichte aufgrund der Insolvenzanträge vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenslage anordnen werden. Das bedeutet, dass keine Zahlungen erfolgen dürfen und auch dass laufende Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen sind.

Liegt Insolvenzgrund vor?

Aufgrund des Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht zunächst im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens, ob einer der drei gesetzlich normierten Insolvenzgründe (Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit) vorliegt und ob die Insolvenzmasse zur Begleichung des Insolvenzverfahren ausreicht. Dazu wird in der Regel ein Sachverständiger vom Gericht beauftragt.
Wir rechnen damit, dass die Insolvenzmasse zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreichen und das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Geschäftspartner sollten Handlungsoptionen prüfen

Geschäftspartner sollten vorsorglich ihre rechtlichen Handlungsoptionen prüfen (lassen), um keine Rechtsnachteile zu erleiden. So müssen sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Allerdings könnte es bei der Forderungsdurchsetzung Probleme geben, da in manchen Fällen unklar ist, wer überhaupt Vertragspartner des Geschäftspartners geworden ist. Außerdem können auch Aussonderungs- und Absonderungsrechte bestehen, die die Geschäftspartner gegenüber den anderen Gläubigern bevorzugen. Dies dürfte jedoch bei z.B. Hoteliers eher unwahrscheinlich sein. Sind die Geschäftspartner noch nicht insolvent, dürfte eine zeitnahe Forderungsdurchsetzung ratsam sein.

Sollten Sie als Geschäftspartner von Thomas Cook Unterstützung bei der Forderungsdurchsetzung benötigen, helfen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gern weiter.

Weiterlesen:
Thomas-Cook-Insolvenz: Betroffene Geschäftspartner müssen Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden
Welche Besonderheiten sind bei einem internationalen Vertrag zu beachten?

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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