
Das Insolvenzverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die insolvente Gesellschaft ihren Sitz hat.
Die Rettung von Thomas Cook, dem nach der TUI zweitgrößten Reiseveranstalter der Welt, ist endgültig gescheitert. Die Thomas Cook Group hat einen Antrag auf Gläubigerschutz gestellt. Über die genaue Höhe des Schuldenbergs kann nur spekuliert werden, von 1,4 Milliarden Euro ist die Rede. Sicher hingegen ist, dass die Auswirkungen auf die Touristikbranche enorm sein werden. So erreichen uns bereits erste Anfragen von Thomas-Cook-Geschäftspartnern, die Forderungen gegen den Reisekonzern haben und nun Zahlungsausfälle befürchten.
Mit welcher Thomas-Cook-Gesellschaft besteht das Vertragsverhältnis?
Ob ein unverzügliches Handeln notwendig ist, um keine Rechtsnachteile zu erleiden, hängt vom Einzelfall ab. So besteht der Konzern aus diversen Gesellschaften weltweit. Nicht alle haben Insolvenz angemeldet. Geschäftspartnern von Thomas Cook ist daher derzeit zu raten, sich anwaltlich beraten zu lassen, ob Rechtsschritte einzuleiten sind. So wird zunächst zu prüfen sein, mit welcher Thomas-Cook-Gesellschaft genau der Geschäftspartner einen Vertrag geschlossen hat, ob diese Gesellschaft schon Insolvenz angemeldet hat und ob der Zugriff auf geleistete Sicherheiten möglich ist.
Welche rechtlichen Maßnahmen sollten Gläubiger ergreifen?
Das Insolvenzverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die insolvente Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine zentrale Gesellschaft ist die Thomas Cook GmbH mit Sitz in Oberursel. Im deutschen Insolvenzverfahren werden die Geschäftspartner ihre Forderungen zumindest zur Insolvenztabelle anmelden müssen, falls sie auf ihre Forderung nicht verzichten möchten. Sollte der Insolvenzverwalter die Forderung bestreiten, muss im nächsten Schritt Feststellungsklage erhoben werden.
Sollten Sie als Geschäftspartner von Thomas Cook Unterstützung bei der Forderungsdurchsetzung benötigen, helfen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gern weiter.
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