Testamentsvollstreckung: Tipps zur optimalen Gestaltung

Testament mit Siegel und Füller

Wer ein Testament errichtet, möchte sicherstellen, dass sein letzter Wille auch zuverlässig und reibungslos umgesetzt wird. Hierfür kann der Erblasser eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker einsetzen. Doch welche Punkte sind in einem solchen Fall im Testament zu regeln? Und wie sieht es mit der Vergütung dieser Person aus? Und wann erhält sie ihr Geld? Viele Erblasser wissen nicht, dass sie diese Aspekte im Testament selbst gestalten können – und sollten. 

Klare Benennung der Person des Testamentsvollstreckers 

Eine eindeutige Bestimmung im Testament, wer das Amt übernehmen soll, ist unerlässlich. Sie können eine beliebige Person benennen, übrigens auch juristische Personen wie z. B. eine Anwaltskanzlei oder Steuerberatungskanzlei. Es besteht dabei die Möglichkeit, auch eine Ersatzperson zu bestimmen. Dies ist von Vorteil, falls der zunächst vorgesehene Testamentsvollstrecker das Amt nicht antreten kann oder will. Dabei ist jedoch zu beachten, dass niemand gegen seinen Willen Testamentsvollstrecker werden kann. Die Annahme des Amtes muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Am besten sprechen Sie daher zu Lebzeiten mit Ihrem Wunsch-Testamentsvollstrecker und holen sich sein Einverständnis ein.   

Art und Umfang der Testamentsvollstreckung festlegen 

Es gibt verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung, die je nach Bedarf kombiniert oder beschränkt werden können. Folgende Arten sind die geläufigsten: 

  • Abwicklungsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker setzt den Nachlass auseinander, erfüllt Vermächtnisse und Auflagen, begleicht Schulden und verteilt den Nachlass an die Erben. 
  • Dauervollstreckung: Die Verwaltung des Nachlasses wird auch für die Zeit nach der Erledigung seiner sonstigen Aufgaben angeordnet. Hier bleibt der Nachlass nach der Abwicklung über einen längeren Zeitraum unter der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, oft zum Schutz minderjähriger oder schutzbedürftiger Erben.  
  • Verwaltungsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass für einen bestimmten Zeitraum, etwa bis zur Volljährigkeit eines Erben. Die Verwaltung ist die einzige Aufgabe, eine Auseinandersetzung soll nicht durchgeführt werden.  

Der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers kann im Testament gezielt eingeschränkt oder erweitert werden, zum Beispiel auf bestimmte Vermögenswerte oder Aufgaben. 

Vergütung im Testament festlegen: Ihre Möglichkeiten 

Die Testamentsvollstreckung kann aufwändig sein und lange dauern. Bei komplizierten Nachlässen mit komplexem Vermögen (Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen, Kunst etc.) kann sich eine Testamentsvollstreckung auch über Jahre hinziehen. Die gesetzlichen Vorschriften sehen daher grundsätzlich vor, dass ein Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ für seine Tätigkeit verlangen kann, sofern nichts anderes im Testament bestimmt wurde. Was als angemessen gilt, ist aber oft Auslöser für Streit zwischen Erben und Testamentsvollstrecker. Es ist daher ratsam, die Vergütung bereits im Testament klar und eindeutig zu regeln. 

Hier bieten sich folgende Möglichkeiten an: 

  • Pauschalbetrag: Im Testament wird ein fester Geldbetrag festgelegt, den der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit erhält. 
  • Stundenhonorar: Es wird ein Stundensatz bestimmt, der abgerechnet wird. 
  • Prozentsatz vom Nachlasswert: Häufig wird auch ein bestimmter Prozentsatz des Bruttonachlasswerts vereinbart. 
  • Verweis auf Vergütungstabellen: Es kann auf anerkannte Tabellen (z. B. Empfehlungen des Deutschen Notarvereins oder die Neue Rheinische Tabelle) verwiesen werden, die je nach Nachlasswert eine bestimmte Vergütung vorsehen. 

Wichtig in diesem Zusammenhang: Je präziser und nachvollziehbarer die Vergütung geregelt ist, desto weniger Konfliktpotenzial besteht später. 

Wann wird die Vergütung ausgezahlt? 

Nicht nur die Höhe, auch der Zeitpunkt der Auszahlung kann und sollte im Testament geregelt werden. Beispiele dafür können sein: nach Abschluss der Nachlassabwicklung (was bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker ggf. mehrere Jahre lang warten muss, bis er seine Vergütung erhält), regelmäßig (monatlich, jährlich etc.) bei einer Dauervollstreckung oder in Teilbeträgen nach bestimmten Meilensteinen. 

Fehlt eine solche Regelung, kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung in der Regel nach Abschluss seiner Tätigkeit verlangen. Bei längeren oder dauerhaften Vollstreckungen ist eine jährliche oder anteilige Auszahlung üblich. 

Klare Regelungen vermeiden Streit 

Die testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung sollte sorgfältig und individuell erfolgen. Klare Regelungen zu Person, Aufgaben, Art und Umfang, Annahme, Kontrollmechanismen und Vergütung sind entscheidend, damit Ihr letzter Wille zuverlässig umgesetzt wird und Streit zwischen den Erben vermieden wird.  

Gerne stehen wir Ihnen bei der Gestaltung entsprechender Regelungen im Testament oder auch als Testamentsvollstrecker zur Verfügung.  

Weiterlesen:
Rechtswahlklauseln in Testament und Ehevertrag

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Porträt vom Autor

Johanna Rengel

Rechtsanwältin Johanna Rengel ist am Standort Frankfurt am Main im Bereich Vermögen/Stiftung/Nachfolge für unsere Mandantschaft tätig. Sie berät dabei vor allem vermögende Privatpersonen bei der Nachfolge- und Vermögensplanung in zivilrechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.

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