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Rechtswahlklauseln in Testament und Ehevertrag

Nov 28, 24 • ErbrechtKeine Kommentare
Unser Blog zu Rechtswahlklauseln im Video zusammengefasst.

Welches Recht ist auf meine Ehe anwendbar?

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stellt sich oft die Frage: Welches Recht ist überhaupt anwendbar? Vor allem auch im Erb- und Familienrecht hat die Frage nach dem anwendbaren Recht große Bedeutung.

Güterstandswechsel, Scheidung & Co.

Nehmen wir an, Anna ist deutsche Staatsangehörige und Bernd ist niederländischer Staatsangehöriger. Beide hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit dem Jahr 1995 in Österreich. Dort lebten Sie für mehrere Jahre. 1998 heirateten sie in Österreich.

Im Jahr 2001 ziehen sie gemeinsam nach Deutschland, wo sie seitdem leben.

Im Jahr 2024 möchten sie ihre Vermögensnachfolge planen und denken über eine Güterstandsschaukel nach deutschem Recht nach, um Vermögen von Anna auf Bernd steuerfrei zu übertragen.

Welches Recht gilt?

Welches Recht ist auf meine Ehe anwendbar?Rechtswahlklauseln im Erb- und Familienrecht

Zunächst sieht der Fall einfach aus: Wenn deutsches Ehegüterrecht gilt, ist natürlich auch das bewährte steuerliche Gestaltungskonzept der Güterstandsschaukel möglich. Aber gilt in diesem Fall überhaupt deutsches Recht?

Nein! Obwohl weder Anna noch Bernd österreichische Staatsbürger sind und das Paar seit über 20 Jahren in Deutschland lebt, gilt für ihre güterrechtlichen Fragen österreichisches Recht.

Denn da die Ehe vor dem 29.01.2019 geschlossen wurde, ist die EU-Güterrechtsverordnung nicht anwendbar, sodass sich das anwendbare Recht nach den Regeln des Internationalen Privatrechts bestimmt. Da im konkreten Beispiel keine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Beteiligten vorliegt, an die angeknüpft werden könnte, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dieser lag zum Zeitpunkt der Eheschließung in Österreich. Daran ändert auch ein späterer Umzug nichts.

Testamente, Erbvertrag etc.

Ähnlich überraschende Ergebnisse können im Erbrecht auftreten. Erblasser Erwin war deutscher Staatsangehöriger. Er hat die letzten zehn Jahre vor seinem Versterben ausschließlich in der Provence in Frankreich in seinem Landhaus gelebt, um dort seinen Lebensabend zu verbringen. Erwin besaß mehrere Immobilien in Deutschland und Frankreich, die den Großteil des Nachlasses darstellen. Seine Kinder und Enkel leben alle in Deutschland. Weitere Beziehungen zu Frankreich bestehen nicht. Er verstirbt im Jahr 2023 im Alter von 90 Jahren. Welches Erbrecht ist anwendbar?

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Obwohl Erwin deutscher Staatsangehöriger ist, lediglich zehn Jahre in Frankreich gelebt hat, sich sein Nachlass zum großen Teil auch in Deutschland befindet und seine Familie keinen Bezug zu Frankreich hat, findet grundsätzlich französisches Erbrecht Anwendung.

Die EU-Erbrechtsverordnung, die für Erbfälle ab dem 17.08.2015 gilt, knüpft nämlich an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an, hier also an Frankreich. Nach dem Grundsatz der Einheit des Nachlasses ist das französische Recht auch unabhängig von der Belegenheit des Vermögens auf den gesamten Nachlass anwendbar.

Die Lösung: Rechtswahlklausel

In beiden dargestellten Fällen erscheint die Wahl des anwendbaren Rechts nicht interessengerecht. Um solche Überraschungen zu vermeiden, kann eine Rechtswahl getroffen werden. Der Erblasser kann beispielsweise in seinem Testament bestimmen, welches Recht auf seinen Nachlass anwendbar sein soll, oder die Ehegatten legen in ihrem Ehevertrag fest, welches Recht auf den ehelichen Güterstand anwendbar sein soll.

Durch eine solche Klausel kann also eindeutig festgelegt werden, welches Recht zur Anwendung kommt. Der Vorteil liegt auf der Hand: Es treten keine Fragen hinsichtlich des anwendbaren Rechts auf und das anwendbare Recht wird nicht von anderen „zufälligen“ Faktoren bestimmt.

Die Voraussetzungen für eine solche Rechtswahl sind wiederum für die verschiedenen Anwendungsbereiche unterschiedlich. Während der Erblasser das Recht des Staates wählen kann, dem er angehört, kann ein Ehepaar neben dem Recht des Staates, dem einer der künftigen Ehegatten angehört, auch das Recht des Staates wählen, in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Es bestehen also Möglichkeiten, den Sachverhalt interessengerecht zu gestalten und so ganz erhebliche Nachteile zu vermeiden, die entstehen können, wenn eine Rechtsordnung zur Anwendung kommt, die sich vom gewollten Recht unterscheidet.

Unsere erfahrenen Berater im Steuerrecht und Erbrecht beraten Sie gerne umfassend zu Rechtswahlklauseln.

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Nachfolgeplanung und Erbrecht

Johanna Rengel

Rechtsanwältin Johanna Rengel ist am Standort Frankfurt am Main im Bereich Vermögen/Stiftung/Nachfolge für unsere Mandantschaft tätig. Sie berät dabei vor allem vermögende Privatpersonen bei der Nachfolge- und Vermögensplanung in zivilrechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.

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