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Unverzollte Tabakeinfuhr: Kann der Steuerschuldner zugleich Haftungsschuldner sein?

Rechtsprechung und Literatur sind sich bisher einig gewesen, dass ein Steuerschuldner nie zugleich auch Haftungsschuldner nach § 71 AO sein kann. § 71 AO sieht vor, dass derjenige, der eine Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen beteiligt ist (z.B. Beihilfe), für die entgangenen Steuern und Zinsen haftet. Nach dem Verständnis des Bundesfinanzhofs (BFH) bedeutet „haften“, dass jemand für die Schuld einer anderen Person eintreten muss. Demnach kann eine Person nicht für ihre eigene Schuld haften. Beispielsweise kann ein Geschäftsführer für die Steuern der GmbH haften, obwohl es nicht seine eigenen Steuerschulden sind. Diese Unterscheidung ist nicht nur im folgenden Fall von Bedeutung, sondern ganz allgemein für die Klärung der Frage, ob jemand für eine fremde (Steuer-)Schuld haften kann.

Empfänger der Ware als Steuerschuldner

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hatte kürzlich einen Fall zu beurteilen, bei dem Schmuggler größere Mengen von Zigaretten über Osteuropa nach Deutschland brachten. Anschließend verkauften sie die Zigaretten an einen Käufer in Deutschland, ohne diese zu versteuern. In solchen Fällen ist es gängige Praxis, dass der Zoll den Käufer der Zigaretten als Steuerschuldner der Tabaksteuer heranzieht. Denn beim Einführen der Ware über einen EU-Mitgliedstaat (hier wohl über die polnische Grenze) nach Deutschland ist auch der Empfänger Steuerschuldner nach dem Tabaksteuergesetz.

Haftungsschuldner auch Steuerschuldner

Auf neue Pfade – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – begibt sich jedoch das FG Hamburg mit seiner Entscheidung, weil es den Käufer der Zigaretten nicht nur als Steuerschuldner, sondern auch als Haftungsschuldner ansieht. Dies widerspricht der bisherigen Auffassung, dass jemand, der selbst etwas schuldet, nicht auch gleichzeitig für eine fremde Schuld einstehen kann. Da die Verkäufer der Schmuggelware nicht auffindbar waren, kann der Käufer aber nun nach Ansicht des FG Hamburg als Tatteilnehmer gemäß § 71 AO auch für deren hinterzogene Steuern einstehen.

Käufer legt Revision ein

Damit wendet sich das FG Hamburg explizit nicht nur von der in der Literatur vertretenen Auffassung, sondern auch von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab. Es geht um viel, und die bisherige Rechtsprechung des BFH würde dem Käufer sogar helfen. So verwundert es nicht, dass dieser bereits Revision eingelegt hat. Es wird sich also zeigen, ob der BFH an seiner bisherigen Ansicht festhält oder sich von den Argumenten des FG Hamburg überzeugen lässt. Nicht nur Betroffene, die für Tabaksteuer in Haftung genommen werden, sollten Haftungsbescheide kontrollieren. Auch alle anderen sollten prüfen lassen, ob sie zu Recht vom Finanzamt bzw. Hauptzollamt für fremde Schulden in Haftung genommen werden. Gerne sind Ihnen unsere Experten im Steuerrecht dabei behilflich.

FG Hamburg, Urteil vom 13.09.2018, 4 K 121/17

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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