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SWIFT äußert sich zur Bitcoin-Regulierung

Eine Idee von Bitcoin als internetbasierter „Währung“ ist, internationale Transaktionen schneller und billiger zu machen. Nun hat SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication), die Organisation die den weltweiten Bankenverkehr abwickelt, die regulatorische Situation von virtuellen Währungen analysiert und Vorschläge für eine europäische Regelung unterbreitet.

Aktuelle Gesetzeslage in der EU

SWIFT hinterfragt zum einen die Zahlungsdiensterichtlinie (ZDR), zum anderen die E-Geld-Richtlinie als möglichen rechtlichen Rahmen für virtuelle Währungen in Europa. Im Bereich der ZDR ist bereits problematisch, ob virtuelle Währungen unter den Begriff des „Geldbetrages“ in Art. 4 Nr. 15 ZDR fallen. Dies sind nur Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld.  Zwar könnte man nach Ansicht von SWIFT auch privat geschöpftes Geld hierunter fassen. Da diese dann aber weder Euro noch eine sonstige in der EU verwendete Währung darstellen würden, wären auf sie nach Art. 2 Abs. 2 ZDR die Titel III und IV der Zahlungsdiensterichtlinie dann nicht anwendbar. Zahlungsdienstleister für virtuelle Währungen müssten dann lediglich ein bestimmtes Eigenkapital vorweisen, sich registrieren und gewisse Aufzeichnungspflichten beachten.

Zusätzlich vertritt SWIFT die Auffassung, dass Anbieter im Bereich virtueller Währung unter die Ausnahme des Art. 3 lit. k) ZDR fallen könnten. Demnach gilt die ZDR nicht für Dienste innerhalb eines „begrenzten Netzes“. Zumindest für kleinere Währungen, die nur innerhalb einer bestimmten Gemeinschaft gehandelt werden, könnte diese Ausnahme nach der von SWIFT vertretenen Auffassung gelten. Ob dieser Ausnahmetatbestand, der ursprünglich für klar abgrenzbare Netze von Händlern wie etwa bei Tankkarten gedacht war, tatsächlich einschlägig sein könnte darf allerdings zumindest bezweifelt werden. SWIFT stellte jedoch darüber hinaus fest, dass die aktuell wichtigste Industrie im Bereich virtueller Währungen, die Onlinetauschbörsen, selbst bei der Anwendung der Zahlungsdiensterichtlinie nach Art. 3 lit. f) ZDR ganz von der Richtlinie ausgenommen wären, da sie lediglich Geldwechselgeschäfte betreiben, die wiederum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne der Richtlinie sind.

Während die Anwendung der Zahlungsdiensterichtlinie auf Bitcoin nach der Ansicht von SWIFT zumindest fragwürdig erscheint, scheidet eine Anwendung der E-Geld-Richtlinie wohl ganz aus. Diese definiert „E-Geld“ nämlich als „jeden elektronisch — darunter auch magnetisch — gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird […]“. Bitcoin wird jedoch durch Rechenleistung, nicht durch Zahlung eines Eurobetrages geschaffen. Dies gilt vergleichbar für alle anderen virtuelle Währungen. Sie stellen somit kein elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie dar.

Zukünftige Richtlinien

Nachdem SWIFT die vorhandene Rechtslage in der EU analysiert hat, wendet sie sich den aktuellen Gesetzesplänen im Finanzwesen zu. So wird festgestellt, dass der Entwurf der vierten europäischen Geldwäscherichtlinie virtuelle Währungen mit keinem Wort erwähnt. Allerdings wird deren Regulierung auch nicht ausgeschlossen. SWIFT verweist deshalb auf die Mitgliedsstaaten, die in ihrer Umsetzung der Richtlinie durchaus auch Anbieter im Bereich der virtuellen Währungen erfassen könnten.

In Bezug auf die aktuellen Beratungen zu einer dritten E-Geld-Richtlinie stellt SWIFT fest, dass die strenge E-Geld Definition aufrechterhalten werden soll und Bitcoin oder andere virtuelle Währungen nach jetzigem Stand weiter nicht darunter fallen werden. SWIFT regt daher an, die Bedeutung virtueller Währungen zu berücksichtigen, die bereits heute relevanter sind als E-Geld und sie in einem nächsten Richtlinienentwurf explizit aufzunehmen.

Vergleich mit USA und Asien

Im Vergleich zu den teilweise sehr detaillierten Regelungen in den USA, zum Beispiel der New Yorker BitLicense, fällt die Gesetzgebung der EU nach Ansicht von SWIFT mithin zurück. So haben die amerikanischen Behörden insbesondere die Onlinetauschbörsen ohne Zögern unter die bestehenden Regelungen für Finanzdienstleister (Money Service Businesses) gestellt. Damit müssen diese Anbieter sowohl eine Lizenz beantragen als auch bestehende Geldwäsche- und Cybersicherheitsrichtlinien beachten.

In Asien hingegen sieht SWIFT einen ähnlichen Ansatz wie in der EU. Gesetzgeber und Behörden exkludieren virtuelle Währungen hier bewusst von bestehenden Regularien. Unsicherheiten über den legalen Status von Bitcoin verleiteten einige Anbieter, insbesondere in Indien, daher bereits dazu, ihren Betrieb einzustellen.

Empfehlungen für den öffentlichen und den privaten Sektor

Alles in allem sieht SWIFT viel Arbeit für die EU-Gesetzgebung im Bereich der virtuellen Währungen. Keine der bisherigen Richtlinien geht auf das Phänomen virtueller Währungen ein. Die Kommission und die Minister der EU sollten sich daher mit diesem Thema zeitnah auseinandersetzen, insbesondere um eine zersplitterte Gesetzgebung zwischen den Mitgliedsstaaten zu vermeiden. Dabei ist auch die internationale Natur von virtuellen Währungen zu beachten, so dass ein reger Austausch mit den US-Behörden und der dortigen Regulierung angeraten wird.

Virtuelle Währungen sollten dabei nicht als Bedrohung, sondern als wertvolle Technologie wahrgenommen werden. SWIFT rät daher von aktionistischer und ggfs. unpassender Regulierung ab. Als gutes Beispiel gilt New York State, deren Behörden sich vor Verabschiedung der BitLicense in einem regen Austausch mit den betroffenen Unternehmen befunden haben.

Unternehmen sollten sich mit virtuellen Währungen auseinandersetzen

Aber auch private Akteure wie Banken sollten sich nach Auffassung des Unternehmens aktiv mit virtuellen Währungen auseinandersetzen. SWIFT sieht in Bitcoin nicht nur eine technische Spinnerei, sondern eine potentiell revolutionäre Technologie. Insbesondere die Blockchain als dezentrales Register könnte für die Finanzwelt bereits mittelfristig von vorteilhaftem Einfluss sein.

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Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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