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Erste Strafverfahren wegen Subventionsbetrug in der Coronakrise

Erste Strafverfahren wegen Subventionsbetrug in der CoronakriseFalsche oder unvollständige Angaben können strafbar sein!

Aufgrund der Coronakrise haben zahlreiche Unternehmen staatliche Hilfen beantragt. Wie wir bereits berichteten, kann die Beantragung von Soforthilfe sowie Kurzarbeit strafbar sein, wenn die gemachten Angaben unzutreffend sind.

Staatsanwaltschaften führen schon Ermittlungen

Die ersten Verfahren sind bereits bei den Staatsanwaltschaften anhängig. Abgesehen von offenkundigen Betrugsfällen, bei denen die Täter sich die Soforthilfen unter Angabe von falschen Identitäten haben auszahlen lassen, sind bereits auch (verdeckte) Ermittlungsverfahren gegen andere Antragsteller von Soforthilfen und Kurzarbeit anhängig.

Auch fahrlässige Falschangaben sind strafbar

Aufgrund der Coronakrise befanden sich zahlreiche Unternehmen in einer Ausnahmesituation. Für viele von ihnen war unklar, wie es wirtschaftlich weitergeht. Daher haben sich einige Unternehmen aus Zeitnot dazu entschieden, Angaben positiv anzupassen, indem sie ihre Not größer darstellten, als sie war. Auch der zeitliche Wegfall von Geschäftsumfang und Umsatz dürfte nicht immer der Wahrheit entsprechen.

Allerdings ist gemäß § 264 Abs. 5 des Strafgesetzbuches auch eine fahrlässige Tatbegehung strafbar. Das Argument, man hätte sich geirrt, zählt also nicht. Außerdem kann es auch strafbar sein, wenn die Arbeitszeit während der Kurzarbeit nicht richtig erfasst wird oder gar Überstunden „nebenbei“ aufgeschrieben werden.

Strafanzeige kann zur Straffreiheit führen

Ähnlich wie bei einer Steuerhinterziehung hat der Gesetzgeber auch beim Subventionsbetrug die Möglichkeit eröffnet, die Strafbarkeit zu verhindern. Dazu müssen sich die Verantwortlichen freiwillig selbst anzeigen. Allerdings hat diese Art der Selbstanzeige zeitlich deutlich engere Grenzen als die steuerrechtliche Selbstanzeige. So kann eine Selbstanzeige nur bis zur Leistungsgewährung erstattet werden. Aber auch danach kann es taktisch klug sein, eine Selbstanzeige abzugeben.

Welches Vorgehen sinnvoll ist und ob eine Selbstanzeige erstattet werden sollte oder sich eine andere Verteidigungsstrategie anbietet, sollte mit einem Experten besprochen werden. Dabei ist es selbstverständlich, dass Rechtsanwälte ihre Erkenntnisse nicht ohne Willen des Mandanten an die Behörden weitergeben dürfen! Entscheidet sich der Mandant – trotz gegenteiliger anwaltlicher Empfehlung – gegen eine Offenlegung an die Behörden, so haben sich die Verteidiger an diesen Wunsch zu halten.

Verteidigung beim Verdacht des Subventionsbetrugs

Wir beobachten jedoch, dass die Ermittlungsbehörden oft auch zu Unrecht Strafverfahren führen. Dies ist für Unternehmen besonders kritisch, weil häufig schon aufgrund einer Hausdurchsuchung die Reputation geschädigt wird und Mitarbeiter verschreckt werden. Daneben bindet auch die Verteidigung gegen unzutreffende Ermittlungen Personal und kostet Ressourcen, die in der Krise an anderen Stellen mehr benötigt werden.

Gleichwohl ist es nicht ratsam, das Ermittlungsverfahren einfach über sich ergehen zu lassen. Zwar ist die Staatsanwaltschaft in der Theorie eine neutrale Behörde, die sowohl Be- als auch Entlastendes ermitteln soll. In der Praxis „stricken“ sich die Behörden jedoch oft ihre eigene Geschichte zusammen. Bei manchen Staatsanwälten sowie Ermittlungspersonen kommt außerdem der Verdacht auf, sie wären „berufsblind“ und sähen nur das, was sie sehen möchten.

Aus diesem Grund ist es Betroffenen anzuraten, zunächst zu schweigen und sich von einem Rechtsanwalt verteidigen zu lassen – unabhängig davon, ob die Vorwürfe stimmen oder nicht.

Unsere Anwälte verteidigen bei Subventionsbetrug

Sollten Sie betroffen sein, stehen Ihnen unsere Verteidiger gerne zur Verfügung. Sie besprechen mit Ihnen, welche Handlungsoptionen Sie haben und unterstützen Sie gerne beim Vorgehen gegen die Behörden.

Sollten Sie noch nicht betroffen sein, so stehen unsere Verteidiger Ihnen auch gerne zur Verfügung, wenn Sie Compliancemaßnahmen einrichten wollen, um die Haftung für eventuelle Verstöße Ihrer Mitarbeiter zu reduzieren.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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