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Stiftungszweck: Wie genau muss er formuliert sein?

Stiftungszweck: Wie genau muss er formuliert sein?

Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat entschieden, dass eine Stiftung mit dem Zweck „wohltätige Stiftung“ nicht als rechtsfähige Stiftung anerkannt werden könne, da dieser Zweck zu weit gefasst sei. Denn aus diesem Zweck gehe nicht hervor, welche konkreten Zwecke die Stifter verfolgen und welche Personen bzw. Organisationen sie begünstigen möchten. 

Streit um Errichtung einer Stiftung

In dem Fall vor dem VG Ansbach ging es um einen Erblasser, der in seinem Testament festgelegt hatte, dass ein Teil seines Vermögens einer noch zu errichtenden „wohltätigen Stiftung“ vermacht werden soll. Die Stiftungsaufsicht verweigerte jedoch die Anerkennung der Stiftung: Der Stiftungszweck „wohltätige Stiftung“ beschreibe den Zweck und Charakter der Stiftung nicht konkret genug, sodass kein wirksames Stiftungsgeschäft vorliege. 

VG Ansbach: Zweck ist zu ungenau

Diese Entscheidung wollte die Testamentsvollstreckerin des Erblassers nicht akzeptieren und reichte Klage beim VG Ansbach ein. Doch das Gericht teilte die Auffassung der Stiftungsaufsicht und wies ihre Klage ab. Der Grund: Der Zweck der Stiftung sei zu weit gefasst. Aus dem Zweck „wohltätige Stiftung“ gehe nicht hervor, welche konkreten Zwecke der Stifter verfolgen und wen er begünstigen möchte.

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So könne sich eine wohltätige Stiftung theoretisch etwa der Kunst und Kultur, dem Tierschutz oder auch dem Sport widmen. Der Stiftungszweck müsse jedoch eindeutig formuliert sein: Denn nur so könne verhindert werden, dass die Stiftungsorgane willkürlich mit dem Stiftungsvermögen umgehen und nach ihrem Belieben entscheiden, welche Anliegen die Stiftung fördern solle, so das Gericht.

Uneindeutiger Zweck begünstigt willkürlichen Umgang mit Stiftungsvermögen

Wir halten die Entscheidung des Gerichts für richtig. Der Zweck „wohltätige Stiftung“ ist eindeutig zu weit gefasst und würde die Stiftungsorgane praktisch dazu ermächtigen, willkürlich mit dem Stiftungsvermögen umzugehen und damit gegen den ursprünglichen Willen des Stifters zu verstoßen. 

Frühzeitige Beschäftigung mit Errichtung von Stiftungen unerlässlich

Dieser Fall zeigt, dass sich potenzielle Stifter so früh wie möglich mit der Errichtung ihrer Stiftung beschäftigen sollten. Insbesondere sollten sie frühzeitig zusammen mit einem Experten für Stiftungsrecht klären, welche Zwecke die Stiftung verfolgen und wen sie begünstigen soll. Denn nur so können Stifter sicherstellen, dass die Stiftungsaufsicht ihre Stiftung tatsächlich auch anerkennt und ihr Vermögen im Erbfall nicht an ein anderes Familienmitglied oder sogar an den Staat fällt. Unsere Experten für Stiftungsrecht unterstützen Sie gern.

VG Ansbach, Urteil v. 16.03.2021 – AN 10 K 19.766

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Häufige Fehler in der Stiftungssatzung: Vertretungsmacht von Vorständen

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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