Äußert sich der Stiftungsvorstand in einer bestimmten Weise öffentlich, kann das weitreichende Folgen für die gesamte Stiftung haben. Neben Imageschäden können bestimmte Aussagen zum Verlust wichtiger Spenden oder Fördergelder führen. Der kluge Stiftungsrat baut aber vor.
Beispiel: „Bundeskristallnacht“ in Stuttgart
Eine problematische Aussage tätigte kürzlich der Vorstand der Stiftung Sächsische Gedenkstätten, als er die Ausschreitungen in Stuttgart in der Nacht zum 21. Juni 2020, in Anspielung auf die Reichspogromnacht von 1938, als „Bundeskristallnacht“ bezeichnete. Kritisiert wurde die Aussage zum einen wegen ihres Inhalts und zum anderen, weil die Stiftung mit ihrer Arbeit insbesondere an die Opfer des Nationalsozialismus erinnert. Die Folge: Neben Imageschäden droht der Stiftung der Verlust wichtiger Förder- und Spendengelder. Im Fall der Stiftung Sächsische Gedenkstätten könnten zum Beispiel das Land Sachsen oder der Bund als Hauptförderer abspringen. Solches Fehlverhalten des Vorstandes kann also zur Gefahr für die Finanzierung der Stiftung und damit zur Gefahr für die Stiftungsarbeit insgesamt werden.
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Stiftungsrat ist nicht machtlos
Um Imageschäden und finanzielle Einbußen zu verhindern, stehen dem Stiftungsrat als internes Aufsichtsorgan in solchen Fällen verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung:
- Persönliche Qualifikation des (zukünftigen) Vorstands: An sich eine Binsenweisheit, aber dennoch wichtig: Schon bei der Suche eines neuen Vorstands sollte der Stiftungsrat nicht nur auf die fachliche Qualifikation, sondern auch auf die persönliche Qualifikation möglicher Kandidaten achten. Ist ein Kandidat in der Vergangenheit mehrfach durch kontroverse Aussagen aufgefallen, die nicht mit dem Stiftungszweck vereinbar sind, sollte der Stiftungsrat diese Person nicht als Stiftungsvorstand bestellen.
- Satzungsgestaltung: Durch eine geeignete Satzungsgestaltung können die Hürden für eine Abberufung des Stiftungsvorstands herabgesetzt werden.
- Schadensersatz: Helfen diese Maßnahmen im Vorfeld nicht und verliert die Stiftung Förder- und Spendengelder, kann die Stiftung vom Stiftungsvorstand Schadensersatz verlangen. Ein berühmtes Beispiel hierfür ist Rolf Breuer, der als Vorstandssprecher der Deutschen Bank mit einer Aussage zur finanziellen Lage der Kirch-Gruppe einen jahrelangen Rechtsstreit verursachte. Das Resultat: Die Deutsche Bank musste mehrere hundert Millionen Euro an die Erben von Leo Kirch zahlen. Der Aufsichtsrat der Deutschen Bank hat anschließend von Rolf Breuer einen Teil der gezahlten Summe zurückgefordert. Zwar ist die Deutsche Bank eine AG und keine Stiftung, die rechtlichen Grundsätze lassen sich jedoch auch auf Stiftungen übertragen.
- Geeigneter Versicherungsschutz: Damit der Vorstand im Fall seiner Schadensersatzpflicht überhaupt in der Lage ist, den Schaden zu begleichen, sollte die Stiftung auf ausreichenden Versicherungsschutz für seine Organe achten. Sinnvoll ist z.B. der Abschluss einer D&O (Directors-and-Officers-)Versicherung, die im Fall der Fälle einspringt.
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