Stiftungen haben – anders als Vereine oder (g)GmbHs – keine Mitglieder bzw. Gesellschafter, die ihre Errichtung bezeugen oder die Vorstände bzw. Geschäftsführer überwachen könnten. Stattdessen handelt es sich bei Stiftungen um verselbstständigte Vermögensmassen. Damit diese rechtsfähig werden, ist die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde notwendig, die dazu insbesondere die Stiftungssatzung und den Erhalt des Grundstockvermögens überprüft. Mangels interner Kontrollorgane überwacht die Stiftungsaufsicht zudem die laufende Tätigkeit der Stiftungen, wozu ihr die Vorstände unter anderem regelmäßig Berichte zukommen lassen müssen. Diese Aufsicht betrifft jedoch allein das Stiftungsrecht, für eine eventuell parallel bestehende Gemeinnützigkeit ist weiterhin das Finanzamt zuständig.
Die Zuständigkeit für die Stiftungsaufsicht und die genauen Maßstäbe bei der Überwachung sind je nach Bundesland verschieden. Teilweise existieren so für die Anerkennung und die Aufsicht je eigene Behörden. Einige Landesstiftungsgesetze sehen eine geringere oder überhaupt keine Kontrolle vor, wenn die Stiftung einen Aufsichtsrat oder einen Familienrat hat, der den Vorstand in gleichem Umfang überwacht, wie es die Stiftungsbehörde tun würde. Durch die freie Wahl bei der Festlegung des Stiftungssitzes wird es dadurch möglich, eine möglichst liberale Stiftungsaufsicht zu erhalten.
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Tags: Stiftungssatzung